125 Jahre Berufsfeuerwehr Aachen II3842
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1860 wird nach Berathung mit dem Ober-Bürgermeister-Amte und unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 30. December 1858 die folgende Feuerwehr-Ordnung für den Stadtkreis Aachen mit Genehmigung der königlichen Regierung hierselbst erlassen:

I. Von der Feuer-Polizei-Commission.

§ 1
Unter der Kontrole der königlichen Regierung ist die Feuer-Polizei-Commission die Aufsichtsbehörde über die im Stadtkreise Aachen befindlichen Feuerlösch-Anstalten.

§ 2
Sie besteht aus:
  1. dem Polizei-Präsidenten
  2. dem Ober-Bürgermeister
  3. zweien Mitgliedern der Stadtverordneten-Versammlung, welche dieselben aus ihrer Mitte wählt und welche nicht zur Feuerwehr gehören
  4. dem Brand-Director
  5. einem Brand-Inspector


§ 3
Den Vorsitz in der Commission führt der Polizei-Präsident. In Abwesenheit desselben präsidiert der Ober-Bürgermeister oder dessen Beigeordneter. Im Falle der Verhinderung des Polizei-Präsidenten hat der Polizei-Inspector der Sitzung beizuwohnen.

§ 4
Die Feuerlösch-Commission gibt sich eine Geschäftsordnung und führt über jede Sitzung Protokoll. Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, entscheidet bei den zu treffenden Beschlüssen. Es sind jedoch in einzelnen Fällen sowohl der Polizei-Präsident als der Ober-Bürgermeister, Ersterer wenn er das polizeiliche, und Letzterer, wenn er das Communal-Interesse dadurch gefährdet glaubt, vor deren Ausführung auf die Entscheidung der königlichen Regierung zu provoziren befugt.

§ 5
Die Feuerpolizei-Commission erläßt ein Dienst-Reglement, welches für alle Mitglieder bindend ist. Alle Vorschläge im Interesse der Feuerwehr sind seitens des Brand-Directors an diese Commission zu richten. Ebenso beräth und beschließt dieselbe über die ihr von den höheren Behörden zur Berathung oder Beschliessung übertragenen Gegenstände. Die diesfalltigen Beschlüsse oder Berathungs-Protocolle werden zur Ausführung oder weiteren Veranlassung an die einschlägigen Behörden gesandt.

§ 6
Der Brand-Director legt der Commission alljährlich im Januar einen Bericht, enthaltend die Thätigkeit des Corps im vergangenen Jahre, zur Kenntnisnahme vor.

II. Von der Feuerwehr.

§ 7
Unter dem Namen Aachener Feuerwehr" soll ein militärisch organisiertes Feuerlösch-Corps bestehen. Die Kosten desselben trägt die Stadt.

§ 8
Zu dieser Feuerwehr gehören
  •   1 Brand-Director
  •   2 Brand-Inspectoren
  •  18 Ober-Brandmeister
  •  18 Brandmeister
  •   4 Spritzenmeister
  •  30 Feuermänner
  • 102 Spritzenmänner

§ 9
Der Brand-Director, die Brand-Inspectoren, die Ober-Brandmeister und die Brandmeister bekleiden ihre Stellen als Ehrenämter und werden auf Vorschlag der Feuerpolizei-Commission von der königlichen Regierung ernannt. Alle übrigen Mitglieder der Feuerwehr werden für ihren Dienst, je nach Leistung, entsprechend honoriert und vom Brand-Director oder auf dessen Veranlassung ernannt und entlassen.

§ 10
Die Oberfeuermänner und Feuermänner müssen Bauhandwerker (incl. Schornsteinfeger) sein.

§ 11
Die Feuerwehr ist eingetheilt in 4 Compagnien, welche die Nummern 1 bis 4 führen. Je zwei Compagnien bilden eine Brand-Inspection und zwar: die 1. und 2. Compagnie die erste, und die 3. und 4. Compagnie die zweite Brand-Inspection.



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Jede Brand-Inspection steht unter dem Commando eines Brand-Inspectors.

Jede der 3 ersten Compagnien hat 4 Sectionen, bezeichnet der Reihe nach als:
  1. Feuer-Section
  2. 1. Spritzen-Section
  3. 2. Spritzen-Section
  4. 3. Zubringer-Section

Die 4. Compagnie besteht aus 2 Sectionen: einer Feuer-Section und einer Spritzen-Section.

Die Nummern der Sectionen laufen durch die 4 Compagnien durch, gehen also von Nr. 1 bis incl. 14 und fallen auf die
  1. Compagnie die Nummern 1 bis 4
  2. Compagnie die Nummern 5 bis 8
  3. Compagnie die Nummern 9 bis 12
  4. Compagnie die Nummern 13 und 14

§ 12
Jede der 3 ersten Compagnien enthält im Ganzen
  1. 1 Ober-Brandmeister als Chef
  2. 1 Ober-Brandmeister als dessen Stellvertreter
  3. 2 Brandmeister
  4. 1 Spritzenmeister; und

1. An Mannschaften:
  1. 1 Oberfeuermann
  2. 8 Feuermänner
  3. 30 Spritzenmänner
  4. Summe: 39 Mann

Diese Mannschaften vertheilen sich auf die Sectionen wie folgt:
Feuer-Section:
1 Oberfeuermann
8 Feuermänner

1. Spritzen-Section:
10 Spritzenmänner

2. Spritzen-Section:
10 Spritzenmänner

Zubringer-Section:
10 Spritzenmänner
Summe: 39 Mann

Die 4. Compagnie enthält:
1 Ober-Brandmeister als Chef
1 Ober-Brandmeister als dessen Stellvertreter
2 Brandmeister
1 Spritzenmeister; und

An Mannschaften:
Feuer-Section:
1 Oberfeuermann
6 Feuermänner

Spritzen-Section:
12 Spritzenmänner

Jede der 3 ersten Compagnien besitzt ferner:

2. An Lösch- und Rettungs-Geräthen:
a 1 Leiter- und Requisiten-Karren.
Auf demselben werden mitgeführt:
2 große Brandleitern, 2 kleine Brandleitern, 2 Dachleitern, 2 Hakenleitern, 2 große Feuerhaken, 2 kleine Feuerhaken, 2 Schlauchgabeln, 2 große Rettungsleinen, 4 Doppel-Aexte, 2 Räumhacken, 2 Heugabeln, 2 Schaufeln, 2 Brecheisen, 2 Löschbesen, 1 Korb, 20 Pechfackeln

b 2 complete 4rädrige Spritzen. Jede Spritze hat 150 Fuß Schlauch, 1 Flankirrohr, 12 Eimer, 1 Wassertiene, 1 Ver-theilungsstück mit 2 Schläuchen, 2 Pechfackeln, 1 Fackellampe, die nötigen Schrankenschlüssel und sonstiges kleine Zubehör.

c 1 completer Hydrophor (Wasserzubringer) mit Haspelkarren und 800 Fuß hanfenem Leitschlauch.

d 1 kleine auf 2 Rädern ruhende Kübelspritze mit 25 Fuß gummierten Hanfschlauch und Flankirrohr.

Diese Fahrzeuge vertheilen sich auf die einzelnen Sectionen folgendermaßen:

Feuer-Section:
1 Leiter- und Requisiten-Karren

1. Spritzen-Section:
1 complete 4rädrige Spritze

2. Spritzen-Section:
1 complete 4rädrige Spritze

3. Spritzen-Section:
1 completer Hydrophor und 1 Kübelspritze

Die 4. Compagnie besitzt:
1 große Brandleiter bei der Feuer-Section.
1 complete Spritze mit Wassertiene, 150 Fuß Schlauch, Flankirrohr, 12 Eimern, 2 Pechfackeln, den nötigen Schraubenschlüsseln und sonstigem kleinen Zubehör.

§ 13
Der Brand-Director hat die Direction in allen, die Feuerwehr und das Feuerlöschwesen betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere liegt ihm die Löschmaßregeln bei entstandenem Feuer ob und trägt er so lange die ausschließliche Verantwortlichkeit in diesem Theile seiner Wirksamkeit, als nicht der Polizei-Präsident die oberste Leitung selbst übernimmt (§22).



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Er hat ferner darauf zu achten, daß das Aufräumen der Brandstelle, sobald das Feuer bekämpft und gelöscht ist, nach technischen Prinzipien geleitet wird.

Eine besondere Fürsorge muß derselbe darauf richten, daß die Feuerlöschgeräthe stets in genügender Zahl und in guter Beschaffenheit vorhanden, auch die zur Bedienung erforderlichen Mannschaften zur raschen Benutzung gerüstet sind. Dem Brand-Director liegt ferner ob:

a die Einübung der Löschmannschaften;

b die unausgesetzte, genaue Aufsicht über die zweckmäßige und sparsame Verwendung resp. Unterhaltung der Feuerlösch-Materialien;

c die Verwendung der beim Feuer beschäftigten Personen nach deren Verhältnis und Qualifikation.

§ 14
Dem Brand-Director sind sämmtliche zur Feuerwehr gehörenden Personen untergeben und ihm unbedingten Gehorsam schuldig, mit Einschluß der zum Pumpen, Wasserzubringen und Bewachen der geretteten Gegenstände requirirten Bürger.

Soll requirirtes Militär beim Löschen etc. thätig eingreifen, wenn die Noth drängt, so ergeht die bezügliche Aufforderung hierzu von dem Polizei-Präsidenten, dem Brand-Director oder deren Beauftragten an den zur Stelle befindlichen Führer des requiriten Militärs, welcher dann ungesäumt das Nöthige zum einheitlichen Handeln veranlaßt.

§ 15
Der Brand-Inspector ist Vorsteher einer Brand-Inspection (§11.), für welche speziell er dem Brand-Director verantwortlich ist. Außerdem ist er in Verhinderungsfällen des Letzteren dessen Stellvertreter und hat alle ihm von demselben übertragenen sonstigen Geschäfte auszuführen und bei entsprechendem Feuer unter dessen Leitung an den Löschmaßregeln, sowie an den Übungen Theil zu nehmen.

Alle an den Brand-Inspector gelangenden Berichte, Rapporte, Meldungen u.s.w. der Ober-Brandmeister, hat er ohne Verzug dem Brand-Director vorzulegen.

Alle Mitglieder der Feuerwehr, ausschließlich Brand-Director, sind ihm untergeben und Gehorsam schuldig.

§ 16
Der Ober-Brandmeister ist Chef der ihm überwiesenen Feuerwehr-Compagnie und für dieselbe verantwortlich. Er hat mit seiner Compagnie an Bränden und Uebungen unter Leitung seiner Vorgesetzten Theil zu nehmen.

Von den in gegenwärtige Feuerwehr-Ordnung vorgesehenen 8 Ober-Brandmeistern sind 4 wirkliche Chefs der Compagnien, während die 4 übrigen als deren technische Beistände fungieren und in Abwesenheitsfällen deren Stellvertreter sind.

Der Ober-Brandmeister hat neben dem Brand-Director die Strafgewalt über die Feuermänner und Spritzenmänner seiner Compagnie, hat jedoch gleich nach Verhängung einer Strafe dem Brand-Director davon Anzeige zu machen.

Der Ober-Brandmeister hat alle bei ihm eingehenden Berichte, Rapporte, Meldungen u.s.w. seiner Untergebenen ohne Verzug dem Brand-Inspector seiner Inspection vorzulegen.

Alle Mitglieder der Feuerwehr, vom Brandmeister abwärts, sind seine Untergebene und ihm Gehorsam schuldig.

§ 17
Der Brandmeister ist einer der Feuerwehr-Compagnien zuge-theilt und hat mit dieser an Bränden und Uebungen Theil zu nehmen, auch sonstige ihm von seinen Vorgesetzten übertragene Geschäfte auszuführen. Im Speziellen hat er bei Bränden und Uebungen die Thätigkeit sämmtlicher Lösch- und Rettungsgeräthe seiner Compagnie zu überwachen.

Alle Mitglieder der Feuerwehr, vom Spritzenmeister abwärts, sind seine Untergebene und ihm Gehorsam schuldig.

§ 18
Der Spritzenmeister ist im Speziellen zunächst dem Ober-Brandmeister für die Mannschaften und die Lösch- und Rettungsgeräthe der Compagnie verantwortlich. Er besorgt die Einübung der Mannschaften und alle Details des Dienstes. Die Geräthe hat er wöchentlich wenigstens ein Mal in Bezug auf Brauchbarkeit und Putz gründlich zu revidieren und über den Befund dem Ober-Brandmeister schriftlich zu berichten.

An Bränden und Uebungen und überhaupt an jedem Feuerwehrdienste, hat der Spritzenmeister unter Leitung seiner Vorgesetzten Theil zu nehmen, auch alle sonstige ihm übertragene Geschäfte auszuführen.

Alle Mannschaften der Feuerwehr vom Ober-Feuermann abwärts sind Untergebene des Spritzenmeisters und ihm Gehorsam schuldig, wie er selbst auch allen seinen Vorgesetzten vom Brandmeister aufwärts Gehorsam schuldig ist.



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III. Von den Feuerbrünsten innerhalb der Stadt.

§ 19
Alle Meldungen von einem ausgebrochenen Feuer werden von glaubwürdigen Personen, welche hierfür haftbar sind, an den noch zu veröffentlichenden Meldestationen angenommen.

§ 20
Sobald in Veranlassung einer Feuersbrunst die Lösch-Operationen beginnen, stehen dem Brand-Director folgende Befugnisse zu:

a den Umfang und die Grenzen der Brandstelle zu bezeichnen und wegen deren Cermirung das königliche Polizei-Präsidium, resp. durch nachgesuchte Vermittelung desselben die königliche Militär-Behörde zu requiriren. Der königliche Polizei-Präsident hat diese Bezeichnung der Brandstelle in der Regel für sich maßgebend sein zu lassen;

b innerhalb der Brandstelle nicht nur das Feuerlöschgeräthe, nach seinem ganzen Umfange, und die Rettungsmaßregeln in bezug auf Personen und Eigenthum selbstständig zu handhaben, sondern auch die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit mit allgemein polizeilicher Competenz zu überwachen;

c die Thätigkeit der außerhalb der Brandstelle sich bewegenden Löschmannschaft und Gespanne zu beaufsichtigen, zu regeln und zu bestimmen;

d die Entscheidung der Frage, ob augenblicklich, um die Verbreitung des Feuers zu hindern, ein Gebäude ganz oder zum Theil niedergerissen werden soll, hängt von dem Majoritäts-Beschlusse des königlichen Polizei-Präsidenten, des Ober-Bürgermeisters und des Brand-Directors respective deren Stellvertreter ab. Ist einer dieser drei Herren nicht anwesend, so ist sofort ein Sachverständiger (Baumeister u.s.w.) zuzuziehen und entscheidet dann die Mehrzahl der Stimmen der 3 Anwesenden. Die Genannten sind selbstredend befugt, einen oder mehrere Sachverständige mit deren Begutachtung zu hören; e den Requisitionen des Brand-Directors haben sämmtliche Polizei-Beamte, die auf der Brandstelle anwesend sind, bei und nach dem Feuer, bis zur Aufhebung der Feuerwache, Folge zu leisten.

§ 21
Dagegen bleibt nach wie vor Befugnis resp. Obliegenheit der königlichen Polizei-Behörde:

a die Wahrnehmung der Sicherheit und Ordnung in der Stadt außerhalb der Brandstelle in allgemein polizeilicher Beziehung;

b die Cervirung der Brandstelle, nöthigenfalls unter Zuziehung von Militär-Mannschaften, unter Berücksichtigung der diesfalltigen Requisitionen des Brand-Directors;

c die Gefangennahme, resp. der Weitertransport der aus der Brandstelle ausgewiesenen, resp. auf derselben arretierten Personen;

d die polizeiliche Unterstützung bei Fortschaffung und Aufbewahrung der geretteten Sachen außerhalb der cervirten Brandstelle;

e die Beihuelfe bei Controllirung des Flugfeuers;

f die Sorge für Erleuchtung der Fenster in den Häusern der Umgebung der Brandstelle;

g die Freihaltung der Passage für Mannschaften und Gespanne der Feuerwehr außerhalb der Grenze der Brandstelle.

§ 22
Dem königlichen Polizei-Präsidenten verbleibt die Befugnis, da, wo besondere Umstände es nach seinem Ermessen erfordern, die Leitung der Lösch-Operationen nach vorheriger Benachrichtigung des Brand-Directors zu übernehmen, in welchem Falle Letzterer jedoch als technischer Beistand des Polizei-Präsidenten weiter zu fungieren hat. Für die Dauer der von diesem übernommenen Leitung geht die dem Brand-Director sonst zustehende Disziplinar-Gewalt über die Feuerwehr auf den Polizei-Präsidenten über.

§ 23
Die Bestimmung und die Controllirung vorbeugender Maßregeln gegen die Feuersgefahr, sowie die Untersuchung über die Entstehung eines Feuers, verbleibt der Polizei-Behörde.

§ 24
An den Bestimmungen der die Befugnisse der königlichen Commandantur betreffenden Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 29. August 1818 wird durch dieses Reglement nichts geändert.



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IV. Von dem Verhalten des Publikums beim Feuer.

§ 25
Sobald die Feuerwehr in genügender Stärke auf der Brandstelle eingetroffen ist, hat das mit Löschen oder Retten etwa beschäftigte Publikum die Brandstelle und ihre nächste Umgebung zu verlassen; namentlich dürfen Personen, die weder zur Feuerwehr noch zur Polizei gehören, sich weder im Inneren der Brandstelle, noch in ihrer zur Aufstellung der Lösch- und Rettungsanstalten bestimmten nächsten Umgebung umher bewegen oder als müßige Zuschauer aufstellen; es muß vielmehr der vor der Brandstelle gelegene Theil der Straße, so wie die nächste Umgebung, lediglich zur Entwickelung der Operationen der Feuerwehr reserviert und vom Publikum gänzlich geräumt werden. Ebensowenig darf das Publikum in den in der Nähe der Brandstelle gelegenen Straßen in Haufen sich aufstellen, so daß dadurch die Passage von Mitgliedern der Feuerwehr, die Beifuhr von Spritzen, Wasser etc. im Geringsten erschwert wird. Die Fahrbahn ist daher stets von Zuschauern frei zu halten. Insbesondere ist dem Publikum auch der Zutritt zu denjenigen Stellen und Räumen untersagt, wo die geretteten Gegenstände einstweilen untergebracht sind.

§ 26
Sollten in besonderen Ausnahmefällen die Kräfte der Feuerwehr zur Löschung eines Feuers oder zur Rettung von Personen und Eigenthum nicht ausreichen, so ist ein Jeder verpflichtet, den desfalligen Requisitionen zur Hülfeleistung Seitens des Feuerwehr-Commandos oder der Polizei-Beamten sofort und unweigerlich Folge zu leisten.

Die Bewohner der in der Nähe der Brandstelle gelegenen Häuser haben ohne weitere Aufforderung ihre Fenster zu beleuchten und auf Verlangen des Feuerwehr-Commandos oder der Polizei-Beamten ihre Häuser und sonstige Räume zu öffnen, um von dort aus das Feuer zu bekämpfen oder Menschen und Eigenthum retten zu können. Sie haben ihre Wasserpumpen, Wasservorräthe, sowie Eimer, Bütten und Werkzeuge ohne Weigerung zur Verfügung zu stellen.

§ 27
Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen gegen die vorstehenden §§ 24 und 25 und ebenso wahrheitswidrige Meldungen über den Ausbruch eines Feuers (§19) werden, insofern bis Gesetze nicht härtere Strafen verhängen, mit Geldbuße bis zehn Thaler oder entsprechender Gefängnisstrafe; Unfolgsamkeit mit Gewalt, und Widersetzlichkeit mit sofortiger Verhaftung und gerichtlicher Verfolgung geahndet.

V. Von den Feuersbrünsten außerhalb der Stadt.

§ 28
Bei Feuersbrünsten außerhalb des Polizeibezirkes der Stadt Aachen, und zwar innerhalb einer Entfernung bis zu einer Meile, ist eine Spritze der zunächst liegenden Feuerwehr-Compagnie mit den dazu gehörigen Mannschaften sofort zur Hülfe zu eilen verpflichtet.

VI. Allgemeine Bestimmungen.

§ 29
Diese Feuerwehr-Ordnung tritt mit dem 1. November 1871 in Kraft und alle früheren Bestimmungen oder Verordnungen, daß Feuerlöschwesen betreffend, sind aufgehoben.

§ 30
Vorstehende Feuerwehr-Ordnung soll in die Aachener Zeitung und in das Echo der Gegenwart eingerückt werden und ist heute in den Eingängen zum Rathause und zum Polizei-Präsidium angeheftet worden.

Aachen, den 26. Oktober 1871.


Der königliche Polizei-Präsident und Landrath, Hirsch.



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