125 Jahre Berufsfeuerwehr Aachen X208216
Einleitung

Die Notwendigkeit vorbeugen­der Brandschutzmaßnahmen bei der Errich­tung von Gebäuden wurde in Aachen spätestens nach dem großen Stadt­brand vom 02. Mai 1656 erkannt. Bei diesem katastro­phalen Brand wurden innerhalb von 20 Stun­den 4.664 Häuser in Schutt und Asche gelegt. Für die rasante Ausbreitung des Bran­des dürfte neben der dichten Bebauung vor allem die Ver­wendung brennbarer Materia­lien im Dachbereich aus­schlagge­bend ge­wesen sein.



Baupolizeiverordnung 1911

So wird denn auch in der "Baupolizeiverordnung für den Regie­rungsbezirk Aachen" vom 17. März 1911 gefordert:

Die Dachdeckung ist aus feu­ersi­cherem Baustoff herzu­stellen, so­weit nicht in der aller­höchsten Kabinettsordre vom 02. Juli 1836 Ausnahmen ge­stattet sind. Die "Ka­bi­nett­sordre" besagt folgen­des: Auf Ihren Be­richt vom 07. v.Mts. will ich nach Ihrem An­trage hier­durch bestimmen, daß es auch in der Rheinpro­vinz mit der Zulassung von Strohdä­chern dergestalt ge­hal­ten werden soll, wie dies in den übrigen Landesteilen ge­schieht, indem die Her­stel­lung einer feuer­sicheren Be­dachung von jedem ver­langt werden muß, dem die zur Be­schaffung derselben erforder­lichen Mittel nicht fehlen, und verordnen daher, unter Aufhebung der über die Stroh­bedachung der Gebäude in der Rheinprovinz bisher in Anwen­dung gekommenen älteren Be­stimmun­gen, hierdurch folgen­des:
1.­Die Ortsbehörden dürfen in den Flecken, Dörfern, Wei­lern und über­all, wo meh­rere Häu­ser zusam­men­ste­hen, bei der Anle­gung neuer Dächer nur Beda­chung von Me­tall, Schie­fer oder Zie­geln und Lehm­schindeldächer nach der be­kannt­zuma­chenden Be­rei­tungsart gestat­ten.
2.Stroh- oder Rohrbeda­chungen und Holzschin­deln sind nur erlaubt:
a)auf einzelnen Gebäuden und zusammenhängenden Ge­höf­ten eines und des­sel­ben Be­sitzers, welche min­destens 2.000 preu­ßi­sche Fuß von an­deren ent­fernt stehen;
b)in den der Überschwem­mung ausge­setzten Rheinniederungen insofern dieselben zur Siche­rung der Bewoh­ner bei Über­schwemmungen für not­wendig erkannt worden sind.
3.Größere Reparaturen an schon vorhandenen Stroh-, Rohr- oder Holzschin­deldächern mit Stroh oder Rohr auf Gebäuden, die nicht zu den im § 2 be­zeichneten gehören, dürfen in der Regel nicht gestat­tet werden.
4.Wer künftig dieser Ver­ordnung entgegen ein neues Stroh- oder Rohr­dach auflegen läßt oder ein Stroh- oder Rohrdach mit Stroh oder Rohr aus­bes­sert, ohne die in § 2 oder 3 gedachte Erlaub­nis erhalten zu haben, wird mit einer Geld­buße von 1 bis 5 Talern oder im Falle des Neubaues mit Niederlegung des Stroh- oder Rohrdaches bestraft.
Sie haben diese Bestimmungen durch die Amtsblätter der Regierun­gen zur allgemeinen Kenntnis zu brin­gen.

Berlin, den 02. Juli 1836

gez.: Friedrich Wilhelm."


Es ist beachtenswert, daß bereits im Jahr 1836 weiche Bedachun­gen nur in sehr be­grenztem Umfange statthaft waren. Bemerkens­wert ist je­doch, daß zur damali­gen Zeit auch die Finanzkraft des ein­zelnen Bauherrn zu berück­sichtigen war.

Aus der o.g. "Baupolizeiver­ord­nung" werden noch folgende Vor­schriften des "Vorbeugen­den Brand­schutzes" zitiert, die teilwei­se schon deutlich als Vorläufer der heutigen Bestimmungen in der Bau­ord­nung erkennbar sind:

§ 11 (3)
Außenwände von Holz dürfen nur in einem Abstand von 10 m, auf dem platten Lande von 6 m, von der Nachbar­grenze er­richtet wer­den.

§ 15 (3)
Außenwände, die auf der Nach­bar­grenze errichtet wer­den, müssen als Brandmau­ern, d.h. aus massivem Mauer­werk ohne Öffnungen und zwar bei Zie­gelmauerwerk in einer Stär­ke von wenigstens 1 1/2 Stein, bei Bruchstein­mauerwerk von wenigstens 45 cm hergestellt und bis unmit­telbar unter die Dachdeckung ge­führt werden. Das gilt auch für Außenwände, die in einem Abstand von weniger als 3 m von der Nach­bargrenze errrichtet werden.

§ 15 (6)
Bei Neu- und Umbauten ausge­dehnter Gebäude von mehr als 40 m Länge oder Tiefe müssen an geeigneten Stellen in Ab­ständen von höchstens 40 m Brandmauern (Ziffer 3) bis unmittelbar unter die Dach­deckung geführt werden. In den Brandmauern sind Türöff­nungen zulässig, wenn diese mit



208


feuersicheren, selbst­tä­tig in einen Falz zufal­lenden Tü­ren ohne Verschluß versehen sind. In Wohnge­bäuden be­darf es solcher Türen nur im Dach­geschoß.

§ 15 (7) Alle inneren nicht massiven Wände müssen durch Mörtelputz oder in anderer Weise gegen die rasche Übertragung von Feuer gesi­chert werden.

§ 17 (2) Balkendecken sind mit Zwi­schendecken zu versehen und unter­halb entweder mit Mörtel zu ver­putzen oder in anderer Weise gegen die rasche Über­tragung von Feuer zu sichern.

§ 20 (1) Stallungen, Scheunen, Holz­bearbei­tungswerkstätten u.a. zum Auf­be­wahren feuergefähr­licher Stoffe dienende Räume dürfen mit Wohn- oder anderen mit Feuerstätten ver­sehenen Räumen nur dann unter ei­nem Dache verbunden werden, wenn sie von diesen durch Wände aus feuersicherem Material oder durch beider­seitig gegen die rasche Übertragung von Feuer gesicherte ausgemauerte Holz­fachwerkswände getrennt und die in den Trennungs­wän­den befindli­chen Öffnungen feu­ersicher verwahrt sind.

§ 20 (2) Türen, Luken und Läden sind als feuersicher zu betrach­ten, wenn sie aus Metall her­gestellt oder beiderseits mit Eisenblech oder dergl. die Kanten umgreifend be­kleidet sind und sich selbsttätig schließen.

§ 22 (2) In jedem Wohnhaus muß die Haupt­treppe und der Zugang zu dieser Treppe von Wänden aus feuersiche­rem Material, die bis unter Dach oder bis unter die Decke des Trep­penhauses zu führen sind, um­schlossen sein.

§ 22 (4) Die unteren Ansichtsflächen höl­zerner Treppen müssen durch Mör­telputz oder in an­derer Weise ge­gen die rasche Übertragung von Feuer gesi­chert werden.

§ 22 (5) Gebäude, die einem Fabrikbe­triebe oder einem feuergefährlichen Ge­werbe dienen, müssen feuersichere Treppen haben. Arbeitsräume in diesen Gebäuden, die nicht zu ebe­ner Erde liegen, müssen wenig­stens zwei Ausgänge haben, die zu ver­schiedenen an ent­ge­gengesetzten Seiten anzule­genden Treppen füh­ren.
Vorschriftsmaßig aufgestellte Feuerstätten
§ 22 (6) Als feuersicher gilt eine Treppe, wenn die tragenden Teile, Wangen, Tritt- und Setzstufen massiv oder in Eisen hergestellt sind; ein Belag eiserner Treppen mit Holz ist zulässig, durch­bro­chene eiser­ne Trittstufen sind ver­boten.

§ 24 (2) Feuerstätten sind feuersicher her­zustellen. Die sie begren­zenden Wände sind in einer nach Art und Umfang der Feue­rung zu bemes­senden Ausdeh­nung und Stärke unverbrenn­bar anzulegen.

§ 26 (1) Für die Errichtung von Feuer­stät­ten in besonders gefähr­lichen Räu­men können besonde­re Vorschriften erlassen wer­den.

§ 26 (2) Als besonders gefährlich gel­ten Räume, in denen leicht­entzündli­che, schwer­löschbare oder im Falle der Entzündung qualmverursa­chende Stoffe verarbeitet, Vorräte sol­cher Stoffe aufbewahrt, Feuerstät­ten von größerem Umfange, Brau­kes­sel, Backöfen, Schmie­dees­sen, Obst-, Flachs-, Hanfdarren und dergl. er­richtet oder feuerge­fähr­liche Gewerbe betrieben werden sol­len.

§ 26 (9) Auf ausgedehnten oder gewerb­lich genutzten Grundstücken kann zu Feuerlösch­zwecken die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Hydranten verlangt werden.



209


§ 32 Die Vorschriften dieser Bau­poli­zeiverordnung finden keine Anwen­dung auf zu Recht bestehende bau­liche Anlagen. Die Ortspoli­zei­be­hörde ist jedoch befugt, die Be­seiti­gung eines den Vorschrif­ten dieser Verordnung nicht ent­spre­chenden Zustandes zu ver­lan­gen, wenn dies aus sicher­heits- oder gesundheitspoli­zeilichen Gründen nötig ist.

Für die damals verwendeten Begrif­fe wie feuersicher, feuerbe­ständig oder feuerfest gab es noch keine klare Defi­nition. In der Baupoli­zeiver­ordnung ist z.B. beschrie­ben, daß eine Treppe als feuersi­cher gilt (§ 22 Ziffer 6), wenn sie massiv oder in Eisen herge­stellt ist. Türen gelten auch dann als feuersi­cher, wenn sie beider­seits mit Ei­senblech bekleidet sind (§ 20 Ziffer 2).

Zu den brandschutztechnischen Be­griffen schreibt Georg Els­ner, Branddirektor der Stadt Danzig, in einem Lehrbuch für Architek­ten, Revisions- und Ver­waltungsbeamte und Fabrik­besitzer mit dem Titel

"Feuerschutz für Fabriken" von 1910

folgendes: Der Begriff der Feuer­sicherheit hat mit der Zeit große Änderungen erfah­ren. Stein und Eisen galten noch vor gar nicht so langer Zeit als absolut feuersi­cher, bis größere Brand­katastro­phen zeigten, daß Gebäude aus die­sen Baustoffen dem Feuer we­niger widerstehen als solche, in denen Holz zum Bau verwen­det wurde. Kein Feuerwehr­techniker wird die im Inneren von Gebäuden befindlichen eiser­nen Säulen und Stützen, die nicht glutsicher ummantelt sind, heute noch für feuersi­cher erklä­ren, nachdem eine größere Zahl von Bränden die Gefährlichkeit dieser Bauart bewiesen hat.

Immer wieder­holte sich das gleiche Schau­spiel, die glühend gewordenen Stützen verlieren ihre Trag­kraft, das Mau­erwerk senkte sich und stürzte zusammen und riß hierbei Träger und Anker aus ihrer Lage.

Beim Bau von Fabriken werden z.T. feuersichere, feuerfeste oder mas­sive Konstruktionen gefordert. Die einzelnen Be­zeichnungen sind der Ausdruck für größere oder geringe­re Widerstandsfähig­keit. Feuer­be­ständig und unverbrenn­lich sind ebenfalls Ausdrücke, die allein nicht eine absolut richtige und zuverlässige Bezeichnung sind.

Man nennt ein Gebäude massiv, wenn es aus natürlichen oder ge­brannten Steinen herge­stellt ist, also aus Materia­lien besteht, die imstande sind, dem Feuer einen bedeu­tenden Widerstand entgegenzusetzen. Die­ser Ausdruck umfaßt die Bezeich­nungen feu­ersi­cher, feuerfest und un­verbrennlich und kann als voll­ständig richtig gelten für Mauern und Wände, aber nicht für freitra­gende Kon­struktionen. Wenn wir aber z.B. von einer "massiven" Treppe sprechen, so gibt das Wort "massiv" nur die Erklä­rung dafür, daß die Treppe aus natürlichen oder gebrann­ten Steinen ausgeführt ist, aber nicht, daß sie auch feu­erfest und feuersicher ist. Denn gerade die natürlichen Steine springen unter der Einwirkung der Glut und eine freitragende Treppe würde dadurch ungangbar werden. Hier genügt die Bezeichnung "mas­siv" nicht.

Wird also die Anlage eines Fabrik­gebäudes begutachtet, bei dem ein wider­standsfähi­ges Material oder eine wider­standsfähige Konstruk­tion notwendig ist, so können, wo es erforderlich ist, massive Wände verlangt werden, da darin die For­derung der Feu­er­sicherheit und -festigkeit enthalten ist.

Es müßte aber bei irgendwel­chen Konstruktionen noch her­vorgehoben werden, daß sie auch feuerfest sein müssen.

Das gleiche kann von der Be­zeich­nung "unverbrennlich" gesagt wer­den; massive Bau­stoffe sind unver­brennlich, aber, wie wir eben ge­sehen haben, nicht auch gleichzei­tig feuerfest und feuer­si­cher.



210


Die am meisten vorkommenden Be­zeichnungen sind "feuersi­cher" und "feuerfest".

Wenn man den ersten Ausdruck prä­zisieren wollte, so können wir sagen, daß dieses Wort in der Technik folgende Bedeu­tung hat: Wir nennen eine Konstruk­tion, eine Wand feu­ersicher, wenn sie aus ver­brennlichem Material herge­stellt ist und durch Gips, Kalk­mörtel, Eisenblech etc. verkleidet und geschützt ist. Wenn auch im eigentlichen Sinne des Wortes die Bezeich­nung "feuersi­cher" nicht ganz zutrifft, es kann ruhig in diesem Sinne wei­tergebraucht wer­den, die Hauptsache bleibt, daß ihm stets die gleiche Bedeutung beigelegt wird, d.h., daß es nur für solche Konstruktionen ge­braucht wird, die an sich ver­brennlich sind, aber gegen eine leichte Entflammung durch äußere Verkleidung ge­schützt sind.

"Feuerfest" wurden in der Praxis vielfach diejenigen Konstruk­tionen bezeich­net, die unverbrennlich sind. Aber was nützt hier die Un­ver­brennlichkeit, wenn die Trag­fähigkeit des Eisens schon bei einer Temperatur von 350°C um 10 % sinkt und bei höherer Temperatur gleich 0 ist? Feuerfest werden solche Konstruktionen doch erst, wenn sie genügend gegen Glut und Flammen geschützt sind.

Warum heißen dann solche Kon­struk­tionen immer "feuersi­cher", da doch damit nur feu­erfeste Kon­struktionen ge­meint sind? Diese allgemein noch heut ge­brauchte Bezeich­nung kennzeichnet doch so recht die Unklarheit der ein­zelnen Ausdrücke.

Es wäre gut, wenn diese Be­zeich­nungen so gewählt wür­den, daß ein Irrtum nicht möglich ist.

Dieser gut nachvollziehbare Wunsch des BD Elsner aus dem Jahre 1910 ging erst Jahr­zehnte später in Erfüllung mit Herausgabe des Norm­blatts DIN 4102 "Brand­verhalten von Baustoffen und Bautei­len".

Das Lehrbuch aus dem Jahr 1910 äußert sich auch kri­tisch zu Durchfahrten für die Feuerwehr:

Die Baupolizei-Verordnungen for­dern für die Durchfahrten be­stimmte Maße, und zwar wer­den i.a. verlangt, eine lich­te Breite von durchweg 2,30 m und eine lichte Höhe von 2,80 m. Für die Feuer­wehrgeräte-Fabriken ist dadurch ein Zwang geschaffen, viel­fach mit großen Schwierigkeiten, diese Maße einzuhal­ten. Nun aber besitzen die meisten Feuerwehren Leitern mit grö­ßeren Ab­messun­gen, und wenn auch die Breite von 2,30 m ausrei­chend sein wird, so genügt viel­fach nicht die Höhe, wenn es sich auch nur um geringere Abweichungen handelt. Es soll nicht nur eine, son­dern alle mechani­schen Leitern der Feuerwehr die Durchfahrt pas­sieren kön­nen. 2,80 m ist auch darum zu wenig, weil selbst die Lei­tern, die für solche Durch­fahr­ten gebaut sind, nur mit großer Vorsicht und nur lang­sam hindurch­gebracht werden können.

Auch hier ging der Wunsch des Ver­fassers in Erfüllung, denn seit der ersten Bau­ordnung für das Land Nordrhein-West­fa­len (1962) wird bei Durchfahrten für Feu­er­wehr­fahrzeu­ge eine lichte Höhe von 3,50 m gefordert.

Von besonderer Wichtigkeit für die Sicherheit der Perso­nen sind die Treppen­häuser. Die Baupolizei-Ver­ordnungen schreiben all­gemein vor, daß jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß mindestens durch eine Treppe zu­gänglich sein muß. Besondere feu­erpolizeiliche Anfor­derun­gen blei­ben vorbe­halten für Gebäude, in denen sich Fabri­ken be­finden. Ver­schläge je­der Art sind in Treppen­häu­sern nicht ge­stattet. Für die Feuerwehr soll­ten in den Treppenhäu­sern besondere Ent­lüf­tungsklappen mit einer Größe von ca. 1/7 der Grund­fläche des Trep­penhauses vor­gesehen werden. Die Bedienung muß vom Erdgeschoß, am besten vom Hof aus, erfolgen kön­nen.

Da die geltenden Bestimmungen vielfach übertreten werden, bedür­fen Fabrikbe­triebe der ständigen Überwachung, um vorgefundene Män­gel zu rügen und deren Beseitigung zu ver­anlassen. Die Revi­sionen sol­len vorgenommen werden im In­teresse der in den Betrie­ben be­schäftigten Arbeiter, damit ihre Rettung im Falle eines Feuers mög­lich ist und damit ein Feuer nicht so leicht eine gefährliche Aus­deh­nung annehmen kann. Zur Vornahme der Revisio­nen kom­men infrage die Gewerbein­spektoren, Bauinspektoren und Feuerwehroffiziere.

Bei der Erörterung möglicher Ge­fahren wird ausführlich auf Be­leuchtungs- und Heizungs­einrich­tungen eingegangen, die mit Pe­tro­leum und Gas betrieben werden. Grundsätz­lich wurde hiergegen nichts eingewandt, jedoch wurden bei der Revision eines Betrie­bes für künstliche Blumen Gaslam­pen vorgefunden:

Beim genauen Betrach­ten der Ar­beit stellte sich her­aus, daß vor jeder Arbei­terin ein kleines Gefäß mit einer Ben­zin-Kautschuk-Lösung stand. Hier mußte eine elektrische Beleuchtung ein­gerichtet wer­den mit dicht­schlie­ßenden Überglocken, die auch die Fassung mit ein­schlossen, so daß die Bildung von Funken und dadurch eine Ent­zündung der Benzingase nicht möglich war.

Die elektrische Beleuchtung gilt als die sicherste Be­leuchtung, auch wenn bei grö­ßeren Bränden mit Vorliebe der Kurzschluß als Brand­ursa­che angeführt wird, ohne daß es sich hat nachweisen las­sen.



211


Lagerkeller für qualmerzeu­gende Stoffe und Abfälle sind, wenn aus­reichende Fen­ster zur Lüftung feh­len, mit einer tunlichst auch von au­ßen zu handhaben­den Entlüf­tungs­vorrichtung zu ver­sehen.

Wo die Rettungsmöglichkeiten be­sonders ungünstig sind, ist der Hof behufs Verwendung des Sprung­tuchs längs der Fen­sterfront auf 5 m Tiefe von Gegen­ständen jeder Art dau­ernd freizuhalten.

Senkrechte Notleitern sollten nur zugelassen werden als Rück­zugsweg für männliche Personen. Außerdem setzt man hierbei vor­aus, daß es sich um Jugend­liche und gewandte Arbeiter handelt. Die Anbrin­gung von Rückenschutzlehnen wurde nicht als praktisch erkannt. Für weibli­che Perso­nen werden schräg ge­stellte Leitern verlangt.

Es werden auch schon Feuerlö­scher und Feuerlöscheinrich­tungen be­schrieben.

Ein 50 kg schwerer "Extinkteur" (Löschge­rät) mit 30 Li­ter Was­ser wird an­gepran­gert. Da­ge­gen werden neuere Appa­ra­te mit einigen Li­tern Wasser hervor­ge­ho­ben, die für die Lö­schung von Bränden, die im Ent­stehen sind, Bedeu­tung haben kön­nen. Bei Inbe­trieb­nahme wird Koh­len­säure ent­wickelt, die das Was­ser in ei­nem Strahl von 8 - 10 m Weite hinaus­schleu­dert. Zu diesen Geräten äu­ßerte sich der Ver­band der Berufs­feuer­wehren wie f­olgt:

Der Verband Deut­scher Be­rufs­feu­er­wehren ist der An­sicht, daß Hand-Feuer­lösch­apparate in vielen Fäl­len auch in der Hand des Laien mit gutem Erfolg Ver­wendung finden können, wenn die Ge­wißheit be­steht, daß die Ap­parate sachgemäß kontrolliert wer­den, so daß sie stets be­­triebsbereit bleiben."

In dem Lehr­buch werden außer­dem als Löscheinrichtungen kleine trag­bare Handdruck­spritzen - of­fensichtlich der Vorläufer unserer Kübelsprit­ze -, mit Wasser gefüll­te Eimer, Sand für Petroleum-Brän­de und Löschdecken ge­nannt. Für be­sonders feuerge­fährdete Be­triebe wird bei vorhandener Wasserleitung auf die Ein­richtung von Was­ser­stöcken oder Feuerhähnen mit Schlauch und Strahlrohr hin­ge­wie­sen. Bei der Frage nach den Schläuchen standen 4 Va­rian­ten zur Auswahl: Von den hier und da noch anzutreffen­den Leder­schläuchen ist man schon des Preises wegen abge­kommen. Gummi­schläuche werden brü­chig. Bleiben die innen gummierten oder die rohen Hanf­schläuche übrig, von de­nen den Er­steren ent­schieden der Vorrang zu ge­ben ist, weil sie halbtba­rer und un­durch­lässig sind.

Bereits zum damaligen Zeit­punkt wird darauf hingewie­sen, daß bei Einbau einer selbsttätigen Feuer­löschein­richtung (Sprinkleran­lage) ein Rabatt bis zu 50% bei der Feu­erversicherung möglich ist.



Bauordnung 1927

Die "Bauordnung für den ge­samten Umfang des Regierungs­bezirks Aa­chen" vom 15. Sep­tember 1927 macht zur Feuer­widerstandsdauer von Bau­tei­len schon wesentlich kon­kretere Angaben, die je­doch mit den heuti­gen Defini­tionen insbe­sondere be­züglich der Zeiten nicht überein­stim­men:

§ 10 Feuerbeständige und feu­erhem­mende Bauweise

Abs. 1 Bauliche Anlagen sind in allen wesentlichen Teilen feuer­beständig herzustel­len, sofern nicht in den Vor­schriften dieser Bauordnung ein geringerer Feuer­schutz - feuerhem­mende Bauweise - zu­gestanden oder überhaupt kein besonderer Feuer­schutz gefor­dert wird.

Abs. 3 als feuerbeständig gelten: Wände, Decken, Unterzüge, Träger, Stützen und Treppen, wenn sie un­verbrenn­lich sind, unter dem Ein­flusse des Bran­des und des Lösch­wassers ihre Tragfä­higkeit oder ihr Gefüge nicht wesentlich ändern und den Durchgang des Feuers für geraume Zeit verhindern.



212


Im besonderen gelten als feuerbe­ständig:

a) Wände mit vollfugig ge­mauer­ten Ziegelsteinen, Kalksand­stei­nen von min­destens 1/2 Steinstärke ...
b) Türen, wenn sie bei amt­licher Probe einer Feu­ersglut von etwa 1000 ° Celsius minde­stens 1/2 Stunde Widerstand lei­sten, ...
c) Verglasungen können in Ver­tikalwänden als feu­erbestän­dig angesehen werden, wenn sie den Einwirkungen des Feu­ers und Löschwasser soviel Widerstand bieten, daß inner­halb einer ein­halbstündigen Brenndauer bei der amtlichen Probe (etwa 1000°) ein Aus­brechen der Scheibe oder Ver­lorengehen des Zusam­menhanges nicht ein­tritt.

Abs. 4
Als feuerhemmend gel­ten Bauteile, wenn sie, ohne sofort­ selbst in Brand zu ge­raten, wenigstens eine Vier­telstunde dem Feuer erfolg­reich Widerstand leisten und den Durchgang des Feu­ers ver­hindern.

Das Anliegen des Verfassers "Brandschutz für Fabriken" aus dem Jahr 1910, die lich­ten Maße von Durchfahrten von Feuerwehrfahr­zeu­gen zu ver­größern, ist offen­sicht­lich nicht bis zum Aachener Regie­rungspräsidenten gedrungen, denn

§ 6 Abs. 9 der Bauord­nung fordert:

Alle rückwärtigen Gebäude, die Räume zum dauernden Auf­ent­halt von Menschen enthal­ten, müssen mit der Straße durch einen gera­den Zugang verbunden sein, der mindestens 1,20 m breit ist. Für alle rückwärtigen Gebäude, die von der Straße mehr als 35m ent­fernt sind, muß eine gerade unbehinderte Zufahrt von 2,30 m lichter Breite und 2,80 m lichter Höhe angelegt werden.

Damit sind die lichten Durch­fahrt­maße immer noch so knapp beme­sen wie vor 17 Jahren.

Erst in der "Bauordnung für den Stadt­kreis Aachen" vom 1. April 1939 wurden die lichten Durch­fahrt-Maße ver­größert auf 2,50 m Breite und 3,20 m Höhe. In der "BauO für den ge­samten Um­fang des Regierungs­bezirks Aa­chen mit Aus­nahme des Stadtkreises Aa­chen" vom 1. Aug. 1940 wurde wie­derum eine lichte Höhe von 3 m für ausreichend erach­tet.
Feuerschutztür


Beteiligung der Feuerwehr im bauaufsichtlichen Verfahren

In der oben zitierten Baupo­li­zei-Verordnung von 1911 sowie in den Bauord­nungen von 1927, 1939 und 1940 war eine Beteiligung der Feu­erwehr im bauauf­sichtli­chen Ver­fahren nicht vorgesehen. Eine dies­bezügliche Regelung erfolgte mit RdErl. d. Pr. Fin­Min. vom 7.2.1942 der unter an­derem fol­gen­des be­stimmt:

Die Bau­polizei hat bei ihren Ent­scheidun­gen alle zur Gefah­ren­ab­wehr nötigen poli­zeili­chen Maßnah­men zu treffen und von sich aus stets selb­stän­dig pflichtgemäß zu prü­fen, ob eine gutachterliche Anhö­rung der Feu­er­schutz­polizei ratsam er­scheint. Dies wird in der Regel der Fall sein bei Ge­bäuden von größerer Aus­dehnung und Feuer­ge­fahr sowie bei Anlagen zur Lage­rung leicht­entzünd­licher Stoffe oder Gegen­stände. Im Interesse der Schadens­verhü­tung halte ich auch sonst ein enges Zusammen­arbeiten zwi­schen Bau- und Feu­er­schutz­poli­zei für not­wendig und versuche, in allen Fällen, in denen irgendwie beson­dere Feuerschutzmaßnahmen in Frage kommen, für die rechtzeitige Be­teiligung der Feuerschutz­polizei im bau­polizei­lichen Genehmi­gungs­verfahren zu sor­gen.



213


Im "Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen (FSG) vom 2. Juni 1948 wird unter § 4 u.a. be­stimmt, daß die Ge­mein­den und Äm­ter zuständig und ver­ant­wortlich sind für Feuerver­hü­tungs­maßnahmen. Dagegen wird dem "Vor­beugenden Brandschutz" im "Ge­setz über den Feuerschutz und die Hil­felei­stung bei Un­glücks­fäl­len und öffentli­chen Not­ständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 ein eigener Ab­schnitt zuerkannt mit den §§ 22 "Be­tei­li­gung im bau­aufsichtli­chen Ver­fah­ren", § 23 "Brandschau" und § 24 "Brand­si­cherheitswa­chen".

In der Landesbauordnung (BauO­NW) vom 25. Juni 1962 und vom 27. Jan. 1970 ist die Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Gesetz selbst im § 69 Abs. 2 wie folgt geregelt:

Zu dem Bauantrag für bauliche An­lagen im Sinne des Absatzes 3 sind die für den Brandschutz zuständi­gen Dienststellen zu hören. Im Absatz 3 sind Gebäude besonderer Art oder Nutzung bei­spielhaft wie folgt aufge­führt:

Geschäftshäuser, Versammm­lungsstätten, Büro- und Ver­wal­tungs­gebäude, Krankenanstalten, Altenpflegehei­me, Entbindungs- und Säuglings­hei­me, Schulen und Sport­stät­ten, Bauliche Anlagen und Räu­me von großer Aus­dehnung oder er­höhter Brand-, Explo­sions- oder Verkehrs­gefahr, bau­liche Anlagen und Räume für ge­werbliche Betriebe und flie­gende Bauten.

Ferner ist die Brandschutz­dienst­stelle bei der Gestat­tung einer Ausnahme von sol­chen Vor­schrif­ten der Bauord­nung zu be­teiligen, bei denen eine Abwei­chung ausdrücklich nur dann mög­lich ist, wenn wegen des Brand­schutzes Be­denken nicht beste­hen.

Mit Verkündung der BauO NW vom 26. Juni 1984 wird die Betei­li­gung der Brand­schutzdienst­stelle nicht mehr im Gesetz selbst, sondern in den dazu ergange­nen Verwaltungsvor­schriften unter

Nr. 50.3 wie folgt geregelt:

Nr. 50.31 Zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen und Räu­me im Sin­ne des § 50 Abs. 3 (das sind Ge­bäude besonderer Art oder Nut­zung wie bereits oben aufge­zählt) sol­len die für den Brand­schutz zu­ständi­gen Dienststellen gehört wer­den.

Während sich die Brandschutz­dienststellen bis dahin zu allen den Brandschutz irgend­wie tan­gie­renden Angelegen­heiten äußer­ten, auch wenn diesbezügliche Anforde­rungen in der Bauordnung klar for­mu­liert waren, so werden in dieser Verwaltungsvorschrift erstmals die Aufgaben der Brand­schutzdienst­stellen klar umris­sen in Nr. 50.33 Beteiligung der Brandschutzdienststellen:

Die Brandschutzdienststellen sol­len sich äußern, ob die An­forde­rungen erfüllt sind an
  • die Löschwasserversor­gung und die Einrichtung zur Lösch­was­server­sor­gung,
  • die Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen An­lagen für die Feuer­wehr so­wie an Zufahr­ten, Durchfahr­ten, Aufstell- und Be­we­gungs­flächen, soweit eine von Nr. 5 VVBauO NW ab­wei­chende Lö­sung ge­plant ist,
  • Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie Wandhy­dranten, Schlauch­anschlußlei­tungen, Feu­er­löschgeräte) und für den Rauch- und Wärmeab­zug bei Brän­den, Anlagen und Einrichtun­gen für die Feuermeldung (wie Rauch­melder, Feuer­melder) und für die Alarmierung im Brand­fall, Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbe­kämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (wie Haus­feu­erwehr, Brandschutz­ord­nung, Feuerschutzübun­gen).


Die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene BauO NW vom 7. März 1995 beinhal­tet we­sentliche Än­derungen gegen­über dem bisheri­gen Recht. Zum Zweck der Verein­fachung und Beschleunigung des Bauge­nehmigungsverfahrens wird die Genehmi­gungsfreiheit für Wohnge­bäude bis zur Hochhaus­grenze eingeführt, sofern be­stimmte Rand­bedingungen erfüllt sind (§ 67 BauO NW). Die fachli­che Prüftä­tigkeit soll verstärkt durch private staatlich aner­kannte Sach­ver­ständige erfolgen, die durch den Bauherrn zu beauf­tragen sind. Dies gilt auch für den Brandschutz. Die Anforderun­gen an die staatlich aner­kannten Sachverständigen sind in der Sachver­ständigen-VO vom 14. Juni 1995 be­schrie­ben.

Bei Wohngebäuden geringer Höhe muß der/die Entwurfsver­fasser/in erklären, daß das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brand­schutz ent­spricht.

Bei Wohnge­bäuden mittlerer Höhe muß von ei­ner/einem staatlich aner­kann­ten Sachverstän­digen ge­prüft und be­scheinigt werden, daß das Vor­haben den Anfor­de­rungen an den Brand­schutz entspricht. Die Be­tei­ligung der Brand­schutz­dienst­stelle ist in der BauO NW 1995 selbst nicht geregelt. Es ist zu erwar­ten, daß die diesbe­zügliche Rege­lung in der bis Anfang Dezember 1995 noch nicht ver­öf­fent­lichen Verwal­tungsvor­schrift er­folgt und inhaltlich mit der Ver­wal­tungsvorschrift aus dem Jah­re 1984 über­ein­stimmt.



214


Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes

Zu den Aufgaben des vorbeu­genden Brandschutzes (VB) gehören
  1. die brandschutztechni­sche Be­urteilung von Bauanträgen
  2. die Durchführung der Brand­schau
  3. die Gestellung von Si­cher­heitswachen
  4. sonstige Aufgaben


zu a) Die Errichtung baulicher An­lagen ist in Gesetzen und Verordnun­gen geregelt. In der Bauordnung für das Land NW (BauO NW) findet sich der Grundsatz, daß "bauli­che An­lagen so anzuordnen, zu er­richten, zu ändern und zu un­terhalten sind, daß die öffent­liche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesund­heit, nicht gefähr­det wer­den".

Um die Einhaltung dieser "Ge­ne­ral­klausel" und der anderen Be­stim­mungen des Bauordnungs­rechts zu gewährleisten, müs­sen bau­li­che Anlagen der zu­ständigen Bau­ord­nungsbehörde (Bauordnungs­amt) an­gezeigt bzw. von dieser geneh­migt wer­den. Zu Gebäuden beson­derer Art oder Nutzung fordert das Bauord­nungsamt eine brand­schutztechni­sche Stellungnahme der zu­ständigen Brandschutz­dienststelle an; dies ist in Aachen die Berufs­feuerwehr. Da die Forderungen der Be­rufsfeuerwehr in aller Regel durch das Bauordnungsamt zur Auflage im Bauschein gemacht werden, erfolgt die Abfassung der Stel­lungnahmen so, daß diese ohne wei­teren­Schreibaufwand als Anlage zum Bau­schein genommen werden kön­nen.

zu b) Zu einer Brandschau in regel­mä­ßi­gen Zeitabständen sind die Kom­mu­nen nach § 23 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfe­lei­stung bei Unglücksfällen und öf­fentli­chen Notständen (FSHG) vom 25.2.1975 verpflich­tet. Diese Auf­gabe nimmt in Aa­chen die Berufs­feuerwehr wahr. Durch die Brand­schau werden Ge­bäude und Einrich­tungen über­prüft, die in erhöhtem Maße Brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein würden. Hierzu gehören insbesondere:

Hochhäuser, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Gaststätten u. Beherbungsbe­trie­be, Bürogebäude, Krankenhäuser und Heime, Schulen und Sportstätten, Museen und besonders brandge­fährdete Baudenkmäler, Garagen, Betriebe mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, Landwirtschaftliche Betriebe.

Bei der Brandschau wird be­son­ders auf folgende Punkte geach­tet:
  • Ist durch bauliche, techni­sche oder betriebliche Mängel die Ge­fahr von Feuer oder Explosion ge­geben?
  • Sind die vorgeschriebenen Brand­abschnitte und Brand­schutztüren in den Gebäu­den vorhanden?
  • Sind die vorgeschriebenen Ret­tungswege vorhanden?
  • Werden sie ständig freigehal­ten?
  • Sind die vorgeschriebenen Lösch­geräte und Feuermelde­einrich­tungen vorhanden und einsatzfä­hig?
  • Ist eine Brandschutzordnung vor­handen?
  • Ist diese dem Per­sonal bekannt?


Über jede Brandschau wird ein Be­richt gefertigt und dem Nutzer übersandt. Die festge­stellten Män­gel werden aufge­zeigt und glei­chzeitig mitgeteilt, ge­gen welche Vorschrift versto­ßen wur­de. Schließlich werden die zur Besei­tigung der Män­gel erforder­lichen Maßnahmen aufgezeigt und je nach erfor­derlichem Aufwand eine ange­messene Frist gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird bei der "Nach­schau" kontrol­liert, ob die Mängel beseitigt wor­den sind.

Mit dieser Verfahrensweise weicht die Berufsfeuerwehr Aa­chen vom üblichen Verfahren ab, wonach die Ordnungsbehör­de die notwen­di­gen Maßnah­men zur Be­sei­tigung der bei der Bran­schau festgestel­ten Gefah­ren tref­fen. Da je­doch die Män­gel auf­grund des Brand­schaube­richtes vom je­wei­li­gen Be­trei­ber des Ob­jek­tes be­sei­tigt wer­den - von wenigen Aus­nah­men ab­ge­se­hen - wird durch diese Verfah­rens­wei­se der Ver­wal­tungs­aufwand er­heb­lich redu­ziert.

zu c: Gemäß § 24 FSHG dürfen Veranstal­tungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefähr­det würde, nur in Anwesenheit ei­ner Sicherheitsheitwache durchge­führt werden. Solche Sicherheits­wachen werden z.B. durch die Feu­erwehr beim Abbrennen der Feuer­werke beim Abschluß des "Öcher Bend" ge­stellt.

Ferner werden Sicherheitswachen­nach den Vorschriften der Versamm­lungsstätten­verordnung gestellt.

Bei jeder Vorstellung im großen Haus des Stadttheaters befindet sich auf der Bühne eine aus drei Angehörigen der Feuerwehr beste­hende Sicherheitswache. Deren Auf­gabe besteht darin, auf ordnungs­gemäße Rettungswege zu achten, mögliche Brandursachen zu erkennen und zu beseitigen, im Brandfall erste Löschmaßnahmen durchzufüh­ren, die Feuerwehr zu



215


alarmieren, die Hausalarm­anlage auszulösen, den Schutzvorhang (Eiserner Vor­hang) rechtzeitig zu schließen, das Ventil für die Bühnenberiese­lung zu öffnen und die Rauchabzüge im Bühnen- sowie im Zuschauerhaus zu öffnen.

Vor jeder ersten Aufführung eines Stückes findet eine nichtöffentli­che Probe statt, bei der die Feu­erwehr anwesend ist. Hierbei wer­den Besonderheiten, die den Brand­schutz oder die Rettungswege be­einflussen könnten, abgestimmt. Falls in einem Stück geraucht oder offenes Feuer benutzt werden soll, so ist dies vor der Probe bei der Feuerwehr zu beantragen. Die Feu­erwehr prüft, ob und ggfs. unter welchen Bedingungen eine Ausnahme vom Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer ge­stattet werden kann.

In den Kammerspielen des Stadt­theaters werden Sicherheitswachen nur dann gestellt, wenn auf der Bühne geraucht oder offenes Feuer verwandt wird. Diese Sicherheits­wache besteht aus einem Mann.

Im Eurogress werden ebenfalls Si­cherheitswachen gestellt. Diese bestehen aus zwei Feuerwehrangehö­rigen bei Vorstellungen auf der Szenenfläche im großen Saal und aus einem Feuerwehrangehörigen bei Vorstellungen auf der Mittelbühne im kleinen Saal.

zu d: Zu den sonstigen Aufgaben des VB gehören beratende Gespräche mit Bauherrn oder Architekten zu Bau­vorhaben. Zu dieser beratenden Tätigkeit gehört auch die Erledi­gung telefonischer Anfragen nicht nur durch Architekten, sondern auch durch Bürger zu Sicherheits­fragen, die den Brandschutz tan­gieren. Hier einige Beispiele:
  • Ist es eigentlich zulässig, daß mein Vermieter vor meinen Fen­stern Gitter zum Schutz gegen Einbruch anbringt?
  • mein Mieter seinen Keller total mit alten Möbeln und Matratzen voll­stopft?
  • ein Bewohner seine alten Möbel im Treppenraum abstellt?
  • Die Frau von der 3. Etage ihren Kinderwagen im Treppenraum abstellt?
  • Die Haustür zum Treppenraum abends verriegelt wird?


Zum Zwecke der Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren finden einmal wöchentlich Besprechungen im Bauordnungsamt statt, um ein­zelne brandschutz­technische Fragen zu klären, so daß sich eine schriftliche Stellungnahme der Feuerwehr erübrigt.

Weiterhin werden Besprechungen mit anderen Ämtern geführt und Stel­lungnahmen abgegeben, wenn es um Bebauungspläne, Wohnumfeldverbes­serungen, Straßenbau­maßnahmen oder die Nutzung öffentlicher Verkehrs­flächen für private Zwecke geht. Hierbei ist stets zu prüfen, ob die Straßen oder sonstigen Flächen zum Befahren mit Feuerwehrfahrzeu­gen ausreichend sind. Besonders wichtig ist, daß vor höheren Ge­bäuden die Drehleiter aufgestellt werden kann und die erforder­liche Bewegungsfreiheit vorhanden ist. Denn nach den Vorschriften der BauO muß jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen zwei Rettungs­wege haben. Wird zum Beispiel bei einem Brand der Treppenraum eines Wohngebäudes verraucht, so ist sämtlichen Bewohnern in den Ober­geschossen der Rettungsweg abge­schnit­ten. In diesem Fall muß der 2. Rettungsweg über die Leitern der Feuerwehr gesichert werden. Liegen die Fensterbrüstungen in ­mehr als 8 m Höhe, reichen die tragbaren Leitern nicht mehr aus; hier muß die Drehleiter aufge­stellt werden können.

Stellt die Feuerwehr bei Einsätzen gravierende bauliche oder betrieb­liche Mängel in Objekten fest, so wird deren Beseitigung gefordert.

Ein gravierender baulicher Mangel ist zum Beispiel, wenn der 2. Ret­tungsweg fehlt, ein betrieblicher Mangel ist beispielsweise die Nut­zung des Treppen­raumes als Lager.

Bei der Bearbeitung von Bauanträ­gen und bei Besprechungen mit Ar­chitekten wurde vielfach festge­stellt, daß Kenntnisse des bauli­chen Brandschutzes fehlen. Dies ist darauf zurückzuführen, daß an den Universitäten und Fach­hoch­schulen dieses Thema äußerst sel­ten zum Ausbildungsprogramm ge­hört. Hier wurde die Berufsfeuer­wehr im Jahr 1995 aktiv mit zwei Vorlesungen vor den Architektur­studenten an der RWTH Aachen. Die Hochschule hat signalisiert, diese Aktion auch im kommenden Semester fortzuführen.

Die zuvor dargestellten Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes werden in Aachen von 8 Feuerwehr­beamten wahrgenommen, davon sind jedoch 7 Beamte gleichzeitig im Einsatzführungsdienst tätig, so daß für die Belange des Vorbeugen­den Brandschutzes (VB) nur die halbe Dienstzeit zur Verfügung steht.

Trotzdem sind in der Abteilung VB verhältnismäßig viele Beamte tä­tig. Die Erledigung der vielfälti­gen Aufgaben zahlt sich jedoch aus nach dem Motto: Vorbeugen ist bes­ser als löschen



216