Einleitung
Die Notwendigkeit vorbeugenÂder BrandschutzmaÃnahmen bei der ErrichÂtung von Gebäuden wurde in Aachen spätestens nach dem groÃen StadtÂbrand vom 02. Mai 1656 erkannt. Bei diesem katastroÂphalen Brand wurden innerhalb von 20 StunÂden 4.664 Häuser in Schutt und Asche gelegt. Für die rasante Ausbreitung des BranÂdes dürfte neben der dichten Bebauung vor allem die VerÂwendung brennbarer MateriaÂlien im Dachbereich ausÂschlaggeÂbend geÂwesen sein.
Baupolizeiverordnung 1911
So wird denn auch in der "Baupolizeiverordnung für den RegieÂrungsbezirk Aachen" vom 17. März 1911 gefordert:
Die Dachdeckung ist aus feuÂersiÂcherem Baustoff herzuÂstellen, soÂweit nicht in der allerÂhöchsten Kabinettsordre vom 02. Juli 1836 Ausnahmen geÂstattet sind. Die "KaÂbiÂnettÂsordre" besagt folgenÂdes: Auf Ihren BeÂricht vom 07. v.Mts. will ich nach Ihrem AnÂtrage hierÂdurch bestimmen, daà es auch in der RheinproÂvinz mit der Zulassung von StrohdäÂchern dergestalt geÂhalÂten werden soll, wie dies in den übrigen Landesteilen geÂschieht, indem die HerÂstelÂlung einer feuerÂsicheren BeÂdachung von jedem verÂlangt werden muÃ, dem die zur BeÂschaffung derselben erforderÂlichen Mittel nicht fehlen, und verordnen daher, unter Aufhebung der über die StrohÂbedachung der Gebäude in der Rheinprovinz bisher in AnwenÂdung gekommenen älteren BeÂstimmunÂgen, hierdurch folgenÂdes:
Sie haben diese Bestimmungen durch die Amtsblätter der RegierunÂgen zur allgemeinen Kenntnis zu brinÂgen.
Berlin, den 02. Juli 1836
gez.: Friedrich Wilhelm."
Es ist beachtenswert, daà bereits im Jahr 1836 weiche BedachunÂgen nur in sehr beÂgrenztem Umfange statthaft waren. BemerkensÂwert ist jeÂdoch, daà zur damaliÂgen Zeit auch die Finanzkraft des einÂzelnen Bauherrn zu berückÂsichtigen war.
Aus der o.g. "BaupolizeiverÂordÂnung" werden noch folgende VorÂschriften des "VorbeugenÂden BrandÂschutzes" zitiert, die teilweiÂse schon deutlich als Vorläufer der heutigen Bestimmungen in der BauÂordÂnung erkennbar sind:
§ 11 (3)
AuÃenwände von Holz dürfen nur in einem Abstand von 10 m, auf dem platten Lande von 6 m, von der NachbarÂgrenze erÂrichtet werÂden.
§ 15 (3)
AuÃenwände, die auf der NachÂbarÂgrenze errichtet werÂden, müssen als BrandmauÂern, d.h. aus massivem MauerÂwerk ohne Ãffnungen und zwar bei ZieÂgelmauerwerk in einer StärÂke von wenigstens 1 1/2 Stein, bei BruchsteinÂmauerwerk von wenigstens 45 cm hergestellt und bis unmitÂtelbar unter die Dachdeckung geÂführt werden. Das gilt auch für AuÃenwände, die in einem Abstand von weniger als 3 m von der NachÂbargrenze errrichtet werden.
§ 15 (6)
Bei Neu- und Umbauten ausgeÂdehnter Gebäude von mehr als 40 m Länge oder Tiefe müssen an geeigneten Stellen in AbÂständen von höchstens 40 m Brandmauern (Ziffer 3) bis unmittelbar unter die DachÂdeckung geführt werden. In den Brandmauern sind TüröffÂnungen zulässig, wenn diese mit
Die Notwendigkeit vorbeugenÂder BrandschutzmaÃnahmen bei der ErrichÂtung von Gebäuden wurde in Aachen spätestens nach dem groÃen StadtÂbrand vom 02. Mai 1656 erkannt. Bei diesem katastroÂphalen Brand wurden innerhalb von 20 StunÂden 4.664 Häuser in Schutt und Asche gelegt. Für die rasante Ausbreitung des BranÂdes dürfte neben der dichten Bebauung vor allem die VerÂwendung brennbarer MateriaÂlien im Dachbereich ausÂschlaggeÂbend geÂwesen sein.
Baupolizeiverordnung 1911
So wird denn auch in der "Baupolizeiverordnung für den RegieÂrungsbezirk Aachen" vom 17. März 1911 gefordert:
Die Dachdeckung ist aus feuÂersiÂcherem Baustoff herzuÂstellen, soÂweit nicht in der allerÂhöchsten Kabinettsordre vom 02. Juli 1836 Ausnahmen geÂstattet sind. Die "KaÂbiÂnettÂsordre" besagt folgenÂdes: Auf Ihren BeÂricht vom 07. v.Mts. will ich nach Ihrem AnÂtrage hierÂdurch bestimmen, daà es auch in der RheinproÂvinz mit der Zulassung von StrohdäÂchern dergestalt geÂhalÂten werden soll, wie dies in den übrigen Landesteilen geÂschieht, indem die HerÂstelÂlung einer feuerÂsicheren BeÂdachung von jedem verÂlangt werden muÃ, dem die zur BeÂschaffung derselben erforderÂlichen Mittel nicht fehlen, und verordnen daher, unter Aufhebung der über die StrohÂbedachung der Gebäude in der Rheinprovinz bisher in AnwenÂdung gekommenen älteren BeÂstimmunÂgen, hierdurch folgenÂdes:
1. | ÂDie Ortsbehörden dürfen in den Flecken, Dörfern, WeiÂlern und überÂall, wo mehÂrere HäuÂser zusamÂmenÂsteÂhen, bei der AnleÂgung neuer Dächer nur BedaÂchung von MeÂtall, SchieÂfer oder ZieÂgeln und LehmÂschindeldächer nach der beÂkanntÂzumaÂchenden BeÂreiÂtungsart gestatÂten. |
2. | Stroh- oder RohrbedaÂchungen und HolzschinÂdeln sind nur erlaubt: |
a) | auf einzelnen Gebäuden und zusammenhängenden GeÂhöfÂten eines und desÂselÂben BeÂsitzers, welche minÂdestens 2.000 preuÂÃiÂsche Fuà von anÂderen entÂfernt stehen; |
b) | in den der ÃberschwemÂmung ausgeÂsetzten Rheinniederungen insofern dieselben zur SicheÂrung der BewohÂner bei ÃberÂschwemmungen für notÂwendig erkannt worden sind. |
3. | GröÃere Reparaturen an schon vorhandenen Stroh-, Rohr- oder HolzschinÂdeldächern mit Stroh oder Rohr auf Gebäuden, die nicht zu den im § 2 beÂzeichneten gehören, dürfen in der Regel nicht gestatÂtet werden. |
4. | Wer künftig dieser VerÂordnung entgegen ein neues Stroh- oder RohrÂdach auflegen läÃt oder ein Stroh- oder Rohrdach mit Stroh oder Rohr ausÂbesÂsert, ohne die in § 2 oder 3 gedachte ErlaubÂnis erhalten zu haben, wird mit einer GeldÂbuÃe von 1 bis 5 Talern oder im Falle des Neubaues mit Niederlegung des Stroh- oder Rohrdaches bestraft. |
Berlin, den 02. Juli 1836
gez.: Friedrich Wilhelm."
Es ist beachtenswert, daà bereits im Jahr 1836 weiche BedachunÂgen nur in sehr beÂgrenztem Umfange statthaft waren. BemerkensÂwert ist jeÂdoch, daà zur damaliÂgen Zeit auch die Finanzkraft des einÂzelnen Bauherrn zu berückÂsichtigen war.
Aus der o.g. "BaupolizeiverÂordÂnung" werden noch folgende VorÂschriften des "VorbeugenÂden BrandÂschutzes" zitiert, die teilweiÂse schon deutlich als Vorläufer der heutigen Bestimmungen in der BauÂordÂnung erkennbar sind:
§ 11 (3)
AuÃenwände von Holz dürfen nur in einem Abstand von 10 m, auf dem platten Lande von 6 m, von der NachbarÂgrenze erÂrichtet werÂden.
§ 15 (3)
AuÃenwände, die auf der NachÂbarÂgrenze errichtet werÂden, müssen als BrandmauÂern, d.h. aus massivem MauerÂwerk ohne Ãffnungen und zwar bei ZieÂgelmauerwerk in einer StärÂke von wenigstens 1 1/2 Stein, bei BruchsteinÂmauerwerk von wenigstens 45 cm hergestellt und bis unmitÂtelbar unter die Dachdeckung geÂführt werden. Das gilt auch für AuÃenwände, die in einem Abstand von weniger als 3 m von der NachÂbargrenze errrichtet werden.
§ 15 (6)
Bei Neu- und Umbauten ausgeÂdehnter Gebäude von mehr als 40 m Länge oder Tiefe müssen an geeigneten Stellen in AbÂständen von höchstens 40 m Brandmauern (Ziffer 3) bis unmittelbar unter die DachÂdeckung geführt werden. In den Brandmauern sind TüröffÂnungen zulässig, wenn diese mit
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feuersicheren, selbstÂtäÂtig in einen Falz zufalÂlenden TüÂren ohne Verschluà versehen sind. In WohngeÂbäuden beÂdarf es solcher Türen nur im DachÂgeschoÃ.
§ 15 (7) Alle inneren nicht massiven Wände müssen durch Mörtelputz oder in anderer Weise gegen die rasche Ãbertragung von Feuer gesiÂchert werden.
§ 17 (2) Balkendecken sind mit ZwiÂschendecken zu versehen und unterÂhalb entweder mit Mörtel zu verÂputzen oder in anderer Weise gegen die rasche ÃberÂtragung von Feuer zu sichern.
§ 20 (1) Stallungen, Scheunen, HolzÂbearbeiÂtungswerkstätten u.a. zum AufÂbeÂwahren feuergefährÂlicher Stoffe dienende Räume dürfen mit Wohn- oder anderen mit Feuerstätten verÂsehenen Räumen nur dann unter eiÂnem Dache verbunden werden, wenn sie von diesen durch Wände aus feuersicherem Material oder durch beiderÂseitig gegen die rasche Ãbertragung von Feuer gesicherte ausgemauerte HolzÂfachwerkswände getrennt und die in den TrennungsÂwänÂden befindliÂchen Ãffnungen feuÂersicher verwahrt sind.
§ 20 (2) Türen, Luken und Läden sind als feuersicher zu betrachÂten, wenn sie aus Metall herÂgestellt oder beiderseits mit Eisenblech oder dergl. die Kanten umgreifend beÂkleidet sind und sich selbsttätig schlieÃen.
§ 22 (2) In jedem Wohnhaus muà die HauptÂtreppe und der Zugang zu dieser Treppe von Wänden aus feuersicheÂrem Material, die bis unter Dach oder bis unter die Decke des TrepÂpenhauses zu führen sind, umÂschlossen sein.
§ 22 (4) Die unteren Ansichtsflächen hölÂzerner Treppen müssen durch MörÂtelputz oder in anÂderer Weise geÂgen die rasche Ãbertragung von Feuer gesiÂchert werden.
§ 22 (5) Gebäude, die einem FabrikbeÂtriebe oder einem feuergefährlichen GeÂwerbe dienen, müssen feuersichere Treppen haben. Arbeitsräume in diesen Gebäuden, die nicht zu ebeÂner Erde liegen, müssen wenigÂstens zwei Ausgänge haben, die zu verÂschiedenen an entÂgeÂgengesetzten Seiten anzuleÂgenden Treppen fühÂren. § 22 (6) Als feuersicher gilt eine Treppe, wenn die tragenden Teile, Wangen, Tritt- und Setzstufen massiv oder in Eisen hergestellt sind; ein Belag eiserner Treppen mit Holz ist zulässig, durchÂbroÂchene eiserÂne Trittstufen sind verÂboten.
§ 24 (2) Feuerstätten sind feuersicher herÂzustellen. Die sie begrenÂzenden Wände sind in einer nach Art und Umfang der FeueÂrung zu bemesÂsenden AusdehÂnung und Stärke unverbrennÂbar anzulegen.
§ 26 (1) Für die Errichtung von FeuerÂstätÂten in besonders gefährÂlichen RäuÂmen können besondeÂre Vorschriften erlassen werÂden.
§ 26 (2) Als besonders gefährlich gelÂten Räume, in denen leichtÂentzündliÂche, schwerÂlöschbare oder im Falle der Entzündung qualmverursaÂchende Stoffe verarbeitet, Vorräte solÂcher Stoffe aufbewahrt, FeuerstätÂten von gröÃerem Umfange, BrauÂkesÂsel, Backöfen, SchmieÂdeesÂsen, Obst-, Flachs-, Hanfdarren und dergl. erÂrichtet oder feuergeÂfährÂliche Gewerbe betrieben werden solÂlen.
§ 26 (9) Auf ausgedehnten oder gewerbÂlich genutzten Grundstücken kann zu FeuerlöschÂzwecken die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Hydranten verlangt werden.
§ 15 (7) Alle inneren nicht massiven Wände müssen durch Mörtelputz oder in anderer Weise gegen die rasche Ãbertragung von Feuer gesiÂchert werden.
§ 17 (2) Balkendecken sind mit ZwiÂschendecken zu versehen und unterÂhalb entweder mit Mörtel zu verÂputzen oder in anderer Weise gegen die rasche ÃberÂtragung von Feuer zu sichern.
§ 20 (1) Stallungen, Scheunen, HolzÂbearbeiÂtungswerkstätten u.a. zum AufÂbeÂwahren feuergefährÂlicher Stoffe dienende Räume dürfen mit Wohn- oder anderen mit Feuerstätten verÂsehenen Räumen nur dann unter eiÂnem Dache verbunden werden, wenn sie von diesen durch Wände aus feuersicherem Material oder durch beiderÂseitig gegen die rasche Ãbertragung von Feuer gesicherte ausgemauerte HolzÂfachwerkswände getrennt und die in den TrennungsÂwänÂden befindliÂchen Ãffnungen feuÂersicher verwahrt sind.
§ 20 (2) Türen, Luken und Läden sind als feuersicher zu betrachÂten, wenn sie aus Metall herÂgestellt oder beiderseits mit Eisenblech oder dergl. die Kanten umgreifend beÂkleidet sind und sich selbsttätig schlieÃen.
§ 22 (2) In jedem Wohnhaus muà die HauptÂtreppe und der Zugang zu dieser Treppe von Wänden aus feuersicheÂrem Material, die bis unter Dach oder bis unter die Decke des TrepÂpenhauses zu führen sind, umÂschlossen sein.
§ 22 (4) Die unteren Ansichtsflächen hölÂzerner Treppen müssen durch MörÂtelputz oder in anÂderer Weise geÂgen die rasche Ãbertragung von Feuer gesiÂchert werden.
§ 22 (5) Gebäude, die einem FabrikbeÂtriebe oder einem feuergefährlichen GeÂwerbe dienen, müssen feuersichere Treppen haben. Arbeitsräume in diesen Gebäuden, die nicht zu ebeÂner Erde liegen, müssen wenigÂstens zwei Ausgänge haben, die zu verÂschiedenen an entÂgeÂgengesetzten Seiten anzuleÂgenden Treppen fühÂren. § 22 (6) Als feuersicher gilt eine Treppe, wenn die tragenden Teile, Wangen, Tritt- und Setzstufen massiv oder in Eisen hergestellt sind; ein Belag eiserner Treppen mit Holz ist zulässig, durchÂbroÂchene eiserÂne Trittstufen sind verÂboten.
§ 24 (2) Feuerstätten sind feuersicher herÂzustellen. Die sie begrenÂzenden Wände sind in einer nach Art und Umfang der FeueÂrung zu bemesÂsenden AusdehÂnung und Stärke unverbrennÂbar anzulegen.
§ 26 (1) Für die Errichtung von FeuerÂstätÂten in besonders gefährÂlichen RäuÂmen können besondeÂre Vorschriften erlassen werÂden.
§ 26 (2) Als besonders gefährlich gelÂten Räume, in denen leichtÂentzündliÂche, schwerÂlöschbare oder im Falle der Entzündung qualmverursaÂchende Stoffe verarbeitet, Vorräte solÂcher Stoffe aufbewahrt, FeuerstätÂten von gröÃerem Umfange, BrauÂkesÂsel, Backöfen, SchmieÂdeesÂsen, Obst-, Flachs-, Hanfdarren und dergl. erÂrichtet oder feuergeÂfährÂliche Gewerbe betrieben werden solÂlen.
§ 26 (9) Auf ausgedehnten oder gewerbÂlich genutzten Grundstücken kann zu FeuerlöschÂzwecken die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Hydranten verlangt werden.
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§ 32
Die Vorschriften dieser BauÂpoliÂzeiverordnung finden keine AnwenÂdung auf zu Recht bestehende bauÂliche Anlagen. Die OrtspoliÂzeiÂbeÂhörde ist jedoch befugt, die BeÂseitiÂgung eines den VorschrifÂten dieser Verordnung nicht entÂspreÂchenden Zustandes zu verÂlanÂgen, wenn dies aus sicherÂheits- oder gesundheitspoliÂzeilichen Gründen nötig ist.
Für die damals verwendeten BegrifÂfe wie feuersicher, feuerbeÂständig oder feuerfest gab es noch keine klare DefiÂnition. In der BaupoliÂzeiverÂordnung ist z.B. beschrieÂben, daà eine Treppe als feuersiÂcher gilt (§ 22 Ziffer 6), wenn sie massiv oder in Eisen hergeÂstellt ist. Türen gelten auch dann als feuersiÂcher, wenn sie beiderÂseits mit EiÂsenblech bekleidet sind (§ 20 Ziffer 2).
Zu den brandschutztechnischen BeÂgriffen schreibt Georg ElsÂner, Branddirektor der Stadt Danzig, in einem Lehrbuch für ArchitekÂten, Revisions- und VerÂwaltungsbeamte und FabrikÂbesitzer mit dem Titel
"Feuerschutz für Fabriken" von 1910
folgendes: Der Begriff der FeuerÂsicherheit hat mit der Zeit groÃe Ãnderungen erfahÂren. Stein und Eisen galten noch vor gar nicht so langer Zeit als absolut feuersiÂcher, bis gröÃere BrandÂkatastroÂphen zeigten, daà Gebäude aus dieÂsen Baustoffen dem Feuer weÂniger widerstehen als solche, in denen Holz zum Bau verwenÂdet wurde. Kein FeuerwehrÂtechniker wird die im Inneren von Gebäuden befindlichen eiserÂnen Säulen und Stützen, die nicht glutsicher ummantelt sind, heute noch für feuersiÂcher erkläÂren, nachdem eine gröÃere Zahl von Bränden die Gefährlichkeit dieser Bauart bewiesen hat.
Immer wiederÂholte sich das gleiche SchauÂspiel, die glühend gewordenen Stützen verlieren ihre TragÂkraft, das MauÂerwerk senkte sich und stürzte zusammen und rià hierbei Träger und Anker aus ihrer Lage.
Beim Bau von Fabriken werden z.T. feuersichere, feuerfeste oder masÂsive Konstruktionen gefordert. Die einzelnen BeÂzeichnungen sind der Ausdruck für gröÃere oder geringeÂre WiderstandsfähigÂkeit. FeuerÂbeÂständig und unverbrennÂlich sind ebenfalls Ausdrücke, die allein nicht eine absolut richtige und zuverlässige Bezeichnung sind.
Man nennt ein Gebäude massiv, wenn es aus natürlichen oder geÂbrannten Steinen hergeÂstellt ist, also aus MateriaÂlien besteht, die imstande sind, dem Feuer einen bedeuÂtenden Widerstand entgegenzusetzen. DieÂser Ausdruck umfaÃt die BezeichÂnungen feuÂersiÂcher, feuerfest und unÂverbrennlich und kann als vollÂständig richtig gelten für Mauern und Wände, aber nicht für freitraÂgende KonÂstruktionen. Wenn wir aber z.B. von einer "massiven" Treppe sprechen, so gibt das Wort "massiv" nur die ErkläÂrung dafür, daà die Treppe aus natürlichen oder gebrannÂten Steinen ausgeführt ist, aber nicht, daà sie auch feuÂerfest und feuersicher ist. Denn gerade die natürlichen Steine springen unter der Einwirkung der Glut und eine freitragende Treppe würde dadurch ungangbar werden. Hier genügt die Bezeichnung "masÂsiv" nicht.
Wird also die Anlage eines FabrikÂgebäudes begutachtet, bei dem ein widerÂstandsfähiÂges Material oder eine widerÂstandsfähige KonstrukÂtion notwendig ist, so können, wo es erforderlich ist, massive Wände verlangt werden, da darin die ForÂderung der FeuÂerÂsicherheit und -festigkeit enthalten ist.
Es müÃte aber bei irgendwelÂchen Konstruktionen noch herÂvorgehoben werden, daà sie auch feuerfest sein müssen.
Das gleiche kann von der BeÂzeichÂnung "unverbrennlich" gesagt werÂden; massive BauÂstoffe sind unverÂbrennlich, aber, wie wir eben geÂsehen haben, nicht auch gleichzeiÂtig feuerfest und feuerÂsiÂcher.
Für die damals verwendeten BegrifÂfe wie feuersicher, feuerbeÂständig oder feuerfest gab es noch keine klare DefiÂnition. In der BaupoliÂzeiverÂordnung ist z.B. beschrieÂben, daà eine Treppe als feuersiÂcher gilt (§ 22 Ziffer 6), wenn sie massiv oder in Eisen hergeÂstellt ist. Türen gelten auch dann als feuersiÂcher, wenn sie beiderÂseits mit EiÂsenblech bekleidet sind (§ 20 Ziffer 2).
Zu den brandschutztechnischen BeÂgriffen schreibt Georg ElsÂner, Branddirektor der Stadt Danzig, in einem Lehrbuch für ArchitekÂten, Revisions- und VerÂwaltungsbeamte und FabrikÂbesitzer mit dem Titel
"Feuerschutz für Fabriken" von 1910
folgendes: Der Begriff der FeuerÂsicherheit hat mit der Zeit groÃe Ãnderungen erfahÂren. Stein und Eisen galten noch vor gar nicht so langer Zeit als absolut feuersiÂcher, bis gröÃere BrandÂkatastroÂphen zeigten, daà Gebäude aus dieÂsen Baustoffen dem Feuer weÂniger widerstehen als solche, in denen Holz zum Bau verwenÂdet wurde. Kein FeuerwehrÂtechniker wird die im Inneren von Gebäuden befindlichen eiserÂnen Säulen und Stützen, die nicht glutsicher ummantelt sind, heute noch für feuersiÂcher erkläÂren, nachdem eine gröÃere Zahl von Bränden die Gefährlichkeit dieser Bauart bewiesen hat.
Immer wiederÂholte sich das gleiche SchauÂspiel, die glühend gewordenen Stützen verlieren ihre TragÂkraft, das MauÂerwerk senkte sich und stürzte zusammen und rià hierbei Träger und Anker aus ihrer Lage.
Beim Bau von Fabriken werden z.T. feuersichere, feuerfeste oder masÂsive Konstruktionen gefordert. Die einzelnen BeÂzeichnungen sind der Ausdruck für gröÃere oder geringeÂre WiderstandsfähigÂkeit. FeuerÂbeÂständig und unverbrennÂlich sind ebenfalls Ausdrücke, die allein nicht eine absolut richtige und zuverlässige Bezeichnung sind.
Man nennt ein Gebäude massiv, wenn es aus natürlichen oder geÂbrannten Steinen hergeÂstellt ist, also aus MateriaÂlien besteht, die imstande sind, dem Feuer einen bedeuÂtenden Widerstand entgegenzusetzen. DieÂser Ausdruck umfaÃt die BezeichÂnungen feuÂersiÂcher, feuerfest und unÂverbrennlich und kann als vollÂständig richtig gelten für Mauern und Wände, aber nicht für freitraÂgende KonÂstruktionen. Wenn wir aber z.B. von einer "massiven" Treppe sprechen, so gibt das Wort "massiv" nur die ErkläÂrung dafür, daà die Treppe aus natürlichen oder gebrannÂten Steinen ausgeführt ist, aber nicht, daà sie auch feuÂerfest und feuersicher ist. Denn gerade die natürlichen Steine springen unter der Einwirkung der Glut und eine freitragende Treppe würde dadurch ungangbar werden. Hier genügt die Bezeichnung "masÂsiv" nicht.
Wird also die Anlage eines FabrikÂgebäudes begutachtet, bei dem ein widerÂstandsfähiÂges Material oder eine widerÂstandsfähige KonstrukÂtion notwendig ist, so können, wo es erforderlich ist, massive Wände verlangt werden, da darin die ForÂderung der FeuÂerÂsicherheit und -festigkeit enthalten ist.
Es müÃte aber bei irgendwelÂchen Konstruktionen noch herÂvorgehoben werden, daà sie auch feuerfest sein müssen.
Das gleiche kann von der BeÂzeichÂnung "unverbrennlich" gesagt werÂden; massive BauÂstoffe sind unverÂbrennlich, aber, wie wir eben geÂsehen haben, nicht auch gleichzeiÂtig feuerfest und feuerÂsiÂcher.
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Die am meisten vorkommenden BeÂzeichnungen sind "feuersiÂcher" und "feuerfest".
Wenn man den ersten Ausdruck präÂzisieren wollte, so können wir sagen, daà dieses Wort in der Technik folgende BedeuÂtung hat: Wir nennen eine KonstrukÂtion, eine Wand feuÂersicher, wenn sie aus verÂbrennlichem Material hergeÂstellt ist und durch Gips, KalkÂmörtel, Eisenblech etc. verkleidet und geschützt ist. Wenn auch im eigentlichen Sinne des Wortes die BezeichÂnung "feuersiÂcher" nicht ganz zutrifft, es kann ruhig in diesem Sinne weiÂtergebraucht werÂden, die Hauptsache bleibt, daà ihm stets die gleiche Bedeutung beigelegt wird, d.h., daà es nur für solche Konstruktionen geÂbraucht wird, die an sich verÂbrennlich sind, aber gegen eine leichte Entflammung durch äuÃere Verkleidung geÂschützt sind.
"Feuerfest" wurden in der Praxis vielfach diejenigen KonstrukÂtionen bezeichÂnet, die unverbrennlich sind. Aber was nützt hier die UnÂverÂbrennlichkeit, wenn die TragÂfähigkeit des Eisens schon bei einer Temperatur von 350°C um 10 % sinkt und bei höherer Temperatur gleich 0 ist? Feuerfest werden solche Konstruktionen doch erst, wenn sie genügend gegen Glut und Flammen geschützt sind.
Warum heiÃen dann solche KonÂstrukÂtionen immer "feuersiÂcher", da doch damit nur feuÂerfeste KonÂstruktionen geÂmeint sind? Diese allgemein noch heut geÂbrauchte BezeichÂnung kennzeichnet doch so recht die Unklarheit der einÂzelnen Ausdrücke.
Es wäre gut, wenn diese BeÂzeichÂnungen so gewählt würÂden, daà ein Irrtum nicht möglich ist.
Dieser gut nachvollziehbare Wunsch des BD Elsner aus dem Jahre 1910 ging erst JahrÂzehnte später in Erfüllung mit Herausgabe des NormÂblatts DIN 4102 "BrandÂverhalten von Baustoffen und BauteiÂlen".
Das Lehrbuch aus dem Jahr 1910 äuÃert sich auch kriÂtisch zu Durchfahrten für die Feuerwehr:
Die Baupolizei-Verordnungen forÂdern für die Durchfahrten beÂstimmte MaÃe, und zwar werÂden i.a. verlangt, eine lichÂte Breite von durchweg 2,30 m und eine lichte Höhe von 2,80 m. Für die FeuerÂwehrgeräte-Fabriken ist dadurch ein Zwang geschaffen, vielÂfach mit groÃen Schwierigkeiten, diese MaÃe einzuhalÂten. Nun aber besitzen die meisten Feuerwehren Leitern mit gröÂÃeren AbÂmessunÂgen, und wenn auch die Breite von 2,30 m ausreiÂchend sein wird, so genügt vielÂfach nicht die Höhe, wenn es sich auch nur um geringere Abweichungen handelt. Es soll nicht nur eine, sonÂdern alle mechaniÂschen Leitern der Feuerwehr die Durchfahrt pasÂsieren könÂnen. 2,80 m ist auch darum zu wenig, weil selbst die LeiÂtern, die für solche DurchÂfahrÂten gebaut sind, nur mit groÃer Vorsicht und nur langÂsam hindurchÂgebracht werden können.
Auch hier ging der Wunsch des VerÂfassers in Erfüllung, denn seit der ersten BauÂordnung für das Land Nordrhein-WestÂfaÂlen (1962) wird bei Durchfahrten für FeuÂerÂwehrÂfahrzeuÂge eine lichte Höhe von 3,50 m gefordert.
Von besonderer Wichtigkeit für die Sicherheit der PersoÂnen sind die TreppenÂhäuser. Die Baupolizei-VerÂordnungen schreiben allÂgemein vor, daà jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoà mindestens durch eine Treppe zuÂgänglich sein muÃ. Besondere feuÂerpolizeiliche AnforÂderunÂgen bleiÂben vorbeÂhalten für Gebäude, in denen sich FabriÂken beÂfinden. VerÂschläge jeÂder Art sind in TreppenÂhäuÂsern nicht geÂstattet. Für die Feuerwehr sollÂten in den TreppenhäuÂsern besondere EntÂlüfÂtungsklappen mit einer GröÃe von ca. 1/7 der GrundÂfläche des TrepÂpenhauses vorÂgesehen werden. Die Bedienung muà vom ErdgeschoÃ, am besten vom Hof aus, erfolgen könÂnen.
Da die geltenden Bestimmungen vielfach übertreten werden, bedürÂfen FabrikbeÂtriebe der ständigen Ãberwachung, um vorgefundene MänÂgel zu rügen und deren Beseitigung zu verÂanlassen. Die ReviÂsionen solÂlen vorgenommen werden im InÂteresse der in den BetrieÂben beÂschäftigten Arbeiter, damit ihre Rettung im Falle eines Feuers mögÂlich ist und damit ein Feuer nicht so leicht eine gefährliche AusÂdehÂnung annehmen kann. Zur Vornahme der RevisioÂnen komÂmen infrage die GewerbeinÂspektoren, Bauinspektoren und Feuerwehroffiziere.
Bei der Erörterung möglicher GeÂfahren wird ausführlich auf BeÂleuchtungs- und HeizungsÂeinrichÂtungen eingegangen, die mit PeÂtroÂleum und Gas betrieben werden. GrundsätzÂlich wurde hiergegen nichts eingewandt, jedoch wurden bei der Revision eines BetrieÂbes für künstliche Blumen GaslamÂpen vorgefunden:
Beim genauen BetrachÂten der ArÂbeit stellte sich herÂaus, daà vor jeder ArbeiÂterin ein kleines Gefäà mit einer BenÂzin-Kautschuk-Lösung stand. Hier muÃte eine elektrische Beleuchtung einÂgerichtet werÂden mit dichtÂschlieÂÃenden Ãberglocken, die auch die Fassung mit einÂschlossen, so daà die Bildung von Funken und dadurch eine EntÂzündung der Benzingase nicht möglich war.
Die elektrische Beleuchtung gilt als die sicherste BeÂleuchtung, auch wenn bei gröÂÃeren Bränden mit Vorliebe der Kurzschluà als BrandÂursaÂche angeführt wird, ohne daà es sich hat nachweisen lasÂsen.
Wenn man den ersten Ausdruck präÂzisieren wollte, so können wir sagen, daà dieses Wort in der Technik folgende BedeuÂtung hat: Wir nennen eine KonstrukÂtion, eine Wand feuÂersicher, wenn sie aus verÂbrennlichem Material hergeÂstellt ist und durch Gips, KalkÂmörtel, Eisenblech etc. verkleidet und geschützt ist. Wenn auch im eigentlichen Sinne des Wortes die BezeichÂnung "feuersiÂcher" nicht ganz zutrifft, es kann ruhig in diesem Sinne weiÂtergebraucht werÂden, die Hauptsache bleibt, daà ihm stets die gleiche Bedeutung beigelegt wird, d.h., daà es nur für solche Konstruktionen geÂbraucht wird, die an sich verÂbrennlich sind, aber gegen eine leichte Entflammung durch äuÃere Verkleidung geÂschützt sind.
"Feuerfest" wurden in der Praxis vielfach diejenigen KonstrukÂtionen bezeichÂnet, die unverbrennlich sind. Aber was nützt hier die UnÂverÂbrennlichkeit, wenn die TragÂfähigkeit des Eisens schon bei einer Temperatur von 350°C um 10 % sinkt und bei höherer Temperatur gleich 0 ist? Feuerfest werden solche Konstruktionen doch erst, wenn sie genügend gegen Glut und Flammen geschützt sind.
Warum heiÃen dann solche KonÂstrukÂtionen immer "feuersiÂcher", da doch damit nur feuÂerfeste KonÂstruktionen geÂmeint sind? Diese allgemein noch heut geÂbrauchte BezeichÂnung kennzeichnet doch so recht die Unklarheit der einÂzelnen Ausdrücke.
Es wäre gut, wenn diese BeÂzeichÂnungen so gewählt würÂden, daà ein Irrtum nicht möglich ist.
Dieser gut nachvollziehbare Wunsch des BD Elsner aus dem Jahre 1910 ging erst JahrÂzehnte später in Erfüllung mit Herausgabe des NormÂblatts DIN 4102 "BrandÂverhalten von Baustoffen und BauteiÂlen".
Das Lehrbuch aus dem Jahr 1910 äuÃert sich auch kriÂtisch zu Durchfahrten für die Feuerwehr:
Die Baupolizei-Verordnungen forÂdern für die Durchfahrten beÂstimmte MaÃe, und zwar werÂden i.a. verlangt, eine lichÂte Breite von durchweg 2,30 m und eine lichte Höhe von 2,80 m. Für die FeuerÂwehrgeräte-Fabriken ist dadurch ein Zwang geschaffen, vielÂfach mit groÃen Schwierigkeiten, diese MaÃe einzuhalÂten. Nun aber besitzen die meisten Feuerwehren Leitern mit gröÂÃeren AbÂmessunÂgen, und wenn auch die Breite von 2,30 m ausreiÂchend sein wird, so genügt vielÂfach nicht die Höhe, wenn es sich auch nur um geringere Abweichungen handelt. Es soll nicht nur eine, sonÂdern alle mechaniÂschen Leitern der Feuerwehr die Durchfahrt pasÂsieren könÂnen. 2,80 m ist auch darum zu wenig, weil selbst die LeiÂtern, die für solche DurchÂfahrÂten gebaut sind, nur mit groÃer Vorsicht und nur langÂsam hindurchÂgebracht werden können.
Auch hier ging der Wunsch des VerÂfassers in Erfüllung, denn seit der ersten BauÂordnung für das Land Nordrhein-WestÂfaÂlen (1962) wird bei Durchfahrten für FeuÂerÂwehrÂfahrzeuÂge eine lichte Höhe von 3,50 m gefordert.
Von besonderer Wichtigkeit für die Sicherheit der PersoÂnen sind die TreppenÂhäuser. Die Baupolizei-VerÂordnungen schreiben allÂgemein vor, daà jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoà mindestens durch eine Treppe zuÂgänglich sein muÃ. Besondere feuÂerpolizeiliche AnforÂderunÂgen bleiÂben vorbeÂhalten für Gebäude, in denen sich FabriÂken beÂfinden. VerÂschläge jeÂder Art sind in TreppenÂhäuÂsern nicht geÂstattet. Für die Feuerwehr sollÂten in den TreppenhäuÂsern besondere EntÂlüfÂtungsklappen mit einer GröÃe von ca. 1/7 der GrundÂfläche des TrepÂpenhauses vorÂgesehen werden. Die Bedienung muà vom ErdgeschoÃ, am besten vom Hof aus, erfolgen könÂnen.
Da die geltenden Bestimmungen vielfach übertreten werden, bedürÂfen FabrikbeÂtriebe der ständigen Ãberwachung, um vorgefundene MänÂgel zu rügen und deren Beseitigung zu verÂanlassen. Die ReviÂsionen solÂlen vorgenommen werden im InÂteresse der in den BetrieÂben beÂschäftigten Arbeiter, damit ihre Rettung im Falle eines Feuers mögÂlich ist und damit ein Feuer nicht so leicht eine gefährliche AusÂdehÂnung annehmen kann. Zur Vornahme der RevisioÂnen komÂmen infrage die GewerbeinÂspektoren, Bauinspektoren und Feuerwehroffiziere.
Bei der Erörterung möglicher GeÂfahren wird ausführlich auf BeÂleuchtungs- und HeizungsÂeinrichÂtungen eingegangen, die mit PeÂtroÂleum und Gas betrieben werden. GrundsätzÂlich wurde hiergegen nichts eingewandt, jedoch wurden bei der Revision eines BetrieÂbes für künstliche Blumen GaslamÂpen vorgefunden:
Beim genauen BetrachÂten der ArÂbeit stellte sich herÂaus, daà vor jeder ArbeiÂterin ein kleines Gefäà mit einer BenÂzin-Kautschuk-Lösung stand. Hier muÃte eine elektrische Beleuchtung einÂgerichtet werÂden mit dichtÂschlieÂÃenden Ãberglocken, die auch die Fassung mit einÂschlossen, so daà die Bildung von Funken und dadurch eine EntÂzündung der Benzingase nicht möglich war.
Die elektrische Beleuchtung gilt als die sicherste BeÂleuchtung, auch wenn bei gröÂÃeren Bränden mit Vorliebe der Kurzschluà als BrandÂursaÂche angeführt wird, ohne daà es sich hat nachweisen lasÂsen.
211
Lagerkeller für qualmerzeuÂgende Stoffe und Abfälle sind, wenn ausÂreichende FenÂster zur Lüftung fehÂlen, mit einer tunlichst auch von auÂÃen zu handhabenÂden EntlüfÂtungsÂvorrichtung zu verÂsehen.
Wo die Rettungsmöglichkeiten beÂsonders ungünstig sind, ist der Hof behufs Verwendung des SprungÂtuchs längs der FenÂsterfront auf 5 m Tiefe von GegenÂständen jeder Art dauÂernd freizuhalten.
Senkrechte Notleitern sollten nur zugelassen werden als RückÂzugsweg für männliche Personen. AuÃerdem setzt man hierbei vorÂaus, daà es sich um JugendÂliche und gewandte Arbeiter handelt. Die AnbrinÂgung von Rückenschutzlehnen wurde nicht als praktisch erkannt. Für weibliÂche PersoÂnen werden schräg geÂstellte Leitern verlangt.
Es werden auch schon FeuerlöÂscher und FeuerlöscheinrichÂtungen beÂschrieben.
Ein 50 kg schwerer "Extinkteur" (LöschgeÂrät) mit 30 LiÂter WasÂser wird anÂgepranÂgert. DaÂgeÂgen werden neuere AppaÂraÂte mit einigen LiÂtern Wasser hervorÂgeÂhoÂben, die für die LöÂschung von Bränden, die im EntÂstehen sind, BedeuÂtung haben könÂnen. Bei InbeÂtriebÂnahme wird KohÂlenÂsäure entÂwickelt, die das WasÂser in eiÂnem Strahl von 8 - 10 m Weite hinausÂschleuÂdert. Zu diesen Geräten äuÂÃerte sich der VerÂband der BerufsÂfeuerÂwehren wie fÂolgt:
Der Verband DeutÂscher BeÂrufsÂfeuÂerÂwehren ist der AnÂsicht, daà Hand-FeuerÂlöschÂapparate in vielen FälÂlen auch in der Hand des Laien mit gutem Erfolg VerÂwendung finden können, wenn die GeÂwiÃheit beÂsteht, daà die ApÂparate sachgemäà kontrolliert werÂden, so daà sie stets beÂÂtriebsbereit bleiben."
In dem LehrÂbuch werden auÃerÂdem als Löscheinrichtungen kleine tragÂbare HanddruckÂspritzen - ofÂfensichtlich der Vorläufer unserer KübelspritÂze -, mit Wasser gefüllÂte Eimer, Sand für Petroleum-BränÂde und Löschdecken geÂnannt. Für beÂsonders feuergeÂfährdete BeÂtriebe wird bei vorhandener Wasserleitung auf die EinÂrichtung von WasÂserÂstöcken oder Feuerhähnen mit Schlauch und Strahlrohr hinÂgeÂwieÂsen. Bei der Frage nach den Schläuchen standen 4 VaÂrianÂten zur Auswahl: Von den hier und da noch anzutreffenÂden LederÂschläuchen ist man schon des Preises wegen abgeÂkommen. GummiÂschläuche werden brüÂchig. Bleiben die innen gummierten oder die rohen HanfÂschläuche übrig, von deÂnen den ErÂsteren entÂschieden der Vorrang zu geÂben ist, weil sie halbtbaÂrer und unÂdurchÂlässig sind.
Bereits zum damaligen ZeitÂpunkt wird darauf hingewieÂsen, daà bei Einbau einer selbsttätigen FeuerÂlöscheinÂrichtung (SprinkleranÂlage) ein Rabatt bis zu 50% bei der FeuÂerversicherung möglich ist.
Bauordnung 1927
Die "Bauordnung für den geÂsamten Umfang des RegierungsÂbezirks AaÂchen" vom 15. SepÂtember 1927 macht zur FeuerÂwiderstandsdauer von BauÂteiÂlen schon wesentlich konÂkretere Angaben, die jeÂdoch mit den heutiÂgen DefiniÂtionen insbeÂsondere beÂzüglich der Zeiten nicht übereinÂstimÂmen:
§ 10 Feuerbeständige und feuÂerhemÂmende Bauweise
Abs. 1 Bauliche Anlagen sind in allen wesentlichen Teilen feuerÂbeständig herzustelÂlen, sofern nicht in den VorÂschriften dieser Bauordnung ein geringerer FeuerÂschutz - feuerhemÂmende Bauweise - zuÂgestanden oder überhaupt kein besonderer FeuerÂschutz geforÂdert wird.
Abs. 3 als feuerbeständig gelten: Wände, Decken, Unterzüge, Träger, Stützen und Treppen, wenn sie unÂverbrennÂlich sind, unter dem EinÂflusse des BranÂdes und des LöschÂwassers ihre TragfäÂhigkeit oder ihr Gefüge nicht wesentlich ändern und den Durchgang des Feuers für geraume Zeit verhindern.
Wo die Rettungsmöglichkeiten beÂsonders ungünstig sind, ist der Hof behufs Verwendung des SprungÂtuchs längs der FenÂsterfront auf 5 m Tiefe von GegenÂständen jeder Art dauÂernd freizuhalten.
Senkrechte Notleitern sollten nur zugelassen werden als RückÂzugsweg für männliche Personen. AuÃerdem setzt man hierbei vorÂaus, daà es sich um JugendÂliche und gewandte Arbeiter handelt. Die AnbrinÂgung von Rückenschutzlehnen wurde nicht als praktisch erkannt. Für weibliÂche PersoÂnen werden schräg geÂstellte Leitern verlangt.
Es werden auch schon FeuerlöÂscher und FeuerlöscheinrichÂtungen beÂschrieben.
Ein 50 kg schwerer "Extinkteur" (LöschgeÂrät) mit 30 LiÂter WasÂser wird anÂgepranÂgert. DaÂgeÂgen werden neuere AppaÂraÂte mit einigen LiÂtern Wasser hervorÂgeÂhoÂben, die für die LöÂschung von Bränden, die im EntÂstehen sind, BedeuÂtung haben könÂnen. Bei InbeÂtriebÂnahme wird KohÂlenÂsäure entÂwickelt, die das WasÂser in eiÂnem Strahl von 8 - 10 m Weite hinausÂschleuÂdert. Zu diesen Geräten äuÂÃerte sich der VerÂband der BerufsÂfeuerÂwehren wie fÂolgt:
Der Verband DeutÂscher BeÂrufsÂfeuÂerÂwehren ist der AnÂsicht, daà Hand-FeuerÂlöschÂapparate in vielen FälÂlen auch in der Hand des Laien mit gutem Erfolg VerÂwendung finden können, wenn die GeÂwiÃheit beÂsteht, daà die ApÂparate sachgemäà kontrolliert werÂden, so daà sie stets beÂÂtriebsbereit bleiben."
In dem LehrÂbuch werden auÃerÂdem als Löscheinrichtungen kleine tragÂbare HanddruckÂspritzen - ofÂfensichtlich der Vorläufer unserer KübelspritÂze -, mit Wasser gefüllÂte Eimer, Sand für Petroleum-BränÂde und Löschdecken geÂnannt. Für beÂsonders feuergeÂfährdete BeÂtriebe wird bei vorhandener Wasserleitung auf die EinÂrichtung von WasÂserÂstöcken oder Feuerhähnen mit Schlauch und Strahlrohr hinÂgeÂwieÂsen. Bei der Frage nach den Schläuchen standen 4 VaÂrianÂten zur Auswahl: Von den hier und da noch anzutreffenÂden LederÂschläuchen ist man schon des Preises wegen abgeÂkommen. GummiÂschläuche werden brüÂchig. Bleiben die innen gummierten oder die rohen HanfÂschläuche übrig, von deÂnen den ErÂsteren entÂschieden der Vorrang zu geÂben ist, weil sie halbtbaÂrer und unÂdurchÂlässig sind.
Bereits zum damaligen ZeitÂpunkt wird darauf hingewieÂsen, daà bei Einbau einer selbsttätigen FeuerÂlöscheinÂrichtung (SprinkleranÂlage) ein Rabatt bis zu 50% bei der FeuÂerversicherung möglich ist.
Bauordnung 1927
Die "Bauordnung für den geÂsamten Umfang des RegierungsÂbezirks AaÂchen" vom 15. SepÂtember 1927 macht zur FeuerÂwiderstandsdauer von BauÂteiÂlen schon wesentlich konÂkretere Angaben, die jeÂdoch mit den heutiÂgen DefiniÂtionen insbeÂsondere beÂzüglich der Zeiten nicht übereinÂstimÂmen:
§ 10 Feuerbeständige und feuÂerhemÂmende Bauweise
Abs. 1 Bauliche Anlagen sind in allen wesentlichen Teilen feuerÂbeständig herzustelÂlen, sofern nicht in den VorÂschriften dieser Bauordnung ein geringerer FeuerÂschutz - feuerhemÂmende Bauweise - zuÂgestanden oder überhaupt kein besonderer FeuerÂschutz geforÂdert wird.
Abs. 3 als feuerbeständig gelten: Wände, Decken, Unterzüge, Träger, Stützen und Treppen, wenn sie unÂverbrennÂlich sind, unter dem EinÂflusse des BranÂdes und des LöschÂwassers ihre TragfäÂhigkeit oder ihr Gefüge nicht wesentlich ändern und den Durchgang des Feuers für geraume Zeit verhindern.
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Im besonderen gelten als feuerbeÂständig:
a) Wände mit vollfugig geÂmauerÂten Ziegelsteinen, KalksandÂsteiÂnen von minÂdestens 1/2 Steinstärke ...
b) Türen, wenn sie bei amtÂlicher Probe einer FeuÂersglut von etwa 1000 ° Celsius mindeÂstens 1/2 Stunde Widerstand leiÂsten, ...
c) Verglasungen können in VerÂtikalwänden als feuÂerbestänÂdig angesehen werden, wenn sie den Einwirkungen des FeuÂers und Löschwasser soviel Widerstand bieten, daà innerÂhalb einer einÂhalbstündigen Brenndauer bei der amtlichen Probe (etwa 1000°) ein AusÂbrechen der Scheibe oder VerÂlorengehen des ZusamÂmenhanges nicht einÂtritt.
Abs. 4
Als feuerhemmend gelÂten Bauteile, wenn sie, ohne sofort selbst in Brand zu geÂraten, wenigstens eine VierÂtelstunde dem Feuer erfolgÂreich Widerstand leisten und den Durchgang des FeuÂers verÂhindern.
Das Anliegen des Verfassers "Brandschutz für Fabriken" aus dem Jahr 1910, die lichÂten MaÃe von Durchfahrten von FeuerwehrfahrÂzeuÂgen zu verÂgröÃern, ist offenÂsichtÂlich nicht bis zum Aachener RegieÂrungspräsidenten gedrungen, denn
§ 6 Abs. 9 der BauordÂnung fordert:
Alle rückwärtigen Gebäude, die Räume zum dauernden AufÂentÂhalt von Menschen enthalÂten, müssen mit der StraÃe durch einen geraÂden Zugang verbunden sein, der mindestens 1,20 m breit ist. Für alle rückwärtigen Gebäude, die von der StraÃe mehr als 35m entÂfernt sind, muà eine gerade unbehinderte Zufahrt von 2,30 m lichter Breite und 2,80 m lichter Höhe angelegt werden.
Damit sind die lichten DurchÂfahrtÂmaÃe immer noch so knapp bemeÂsen wie vor 17 Jahren.
Erst in der "Bauordnung für den StadtÂkreis Aachen" vom 1. April 1939 wurden die lichten DurchÂfahrt-MaÃe verÂgröÃert auf 2,50 m Breite und 3,20 m Höhe. In der "BauO für den geÂsamten UmÂfang des RegierungsÂbezirks AaÂchen mit AusÂnahme des Stadtkreises AaÂchen" vom 1. Aug. 1940 wurde wieÂderum eine lichte Höhe von 3 m für ausreichend erachÂtet.
Beteiligung der Feuerwehr im bauaufsichtlichen Verfahren
In der oben zitierten BaupoÂliÂzei-Verordnung von 1911 sowie in den BauordÂnungen von 1927, 1939 und 1940 war eine Beteiligung der FeuÂerwehr im bauaufÂsichtliÂchen VerÂfahren nicht vorgesehen. Eine diesÂbezügliche Regelung erfolgte mit RdErl. d. Pr. FinÂMin. vom 7.2.1942 der unter anÂderem folÂgenÂdes beÂstimmt:
Die BauÂpolizei hat bei ihren EntÂscheidunÂgen alle zur GefahÂrenÂabÂwehr nötigen poliÂzeiliÂchen MaÃnahÂmen zu treffen und von sich aus stets selbÂstänÂdig pflichtgemäà zu prüÂfen, ob eine gutachterliche AnhöÂrung der FeuÂerÂschutzÂpolizei ratsam erÂscheint. Dies wird in der Regel der Fall sein bei GeÂbäuden von gröÃerer AusÂdehnung und FeuerÂgeÂfahr sowie bei Anlagen zur LageÂrung leichtÂentzündÂlicher Stoffe oder GegenÂstände. Im Interesse der SchadensÂverhüÂtung halte ich auch sonst ein enges ZusammenÂarbeiten zwiÂschen Bau- und FeuÂerÂschutzÂpoliÂzei für notÂwendig und versuche, in allen Fällen, in denen irgendwie besonÂdere FeuerschutzmaÃnahmen in Frage kommen, für die rechtzeitige BeÂteiligung der FeuerschutzÂpolizei im bauÂpolizeiÂlichen GenehmiÂgungsÂverfahren zu sorÂgen.
a) Wände mit vollfugig geÂmauerÂten Ziegelsteinen, KalksandÂsteiÂnen von minÂdestens 1/2 Steinstärke ...
b) Türen, wenn sie bei amtÂlicher Probe einer FeuÂersglut von etwa 1000 ° Celsius mindeÂstens 1/2 Stunde Widerstand leiÂsten, ...
c) Verglasungen können in VerÂtikalwänden als feuÂerbestänÂdig angesehen werden, wenn sie den Einwirkungen des FeuÂers und Löschwasser soviel Widerstand bieten, daà innerÂhalb einer einÂhalbstündigen Brenndauer bei der amtlichen Probe (etwa 1000°) ein AusÂbrechen der Scheibe oder VerÂlorengehen des ZusamÂmenhanges nicht einÂtritt.
Abs. 4
Als feuerhemmend gelÂten Bauteile, wenn sie, ohne sofort selbst in Brand zu geÂraten, wenigstens eine VierÂtelstunde dem Feuer erfolgÂreich Widerstand leisten und den Durchgang des FeuÂers verÂhindern.
Das Anliegen des Verfassers "Brandschutz für Fabriken" aus dem Jahr 1910, die lichÂten MaÃe von Durchfahrten von FeuerwehrfahrÂzeuÂgen zu verÂgröÃern, ist offenÂsichtÂlich nicht bis zum Aachener RegieÂrungspräsidenten gedrungen, denn
§ 6 Abs. 9 der BauordÂnung fordert:
Alle rückwärtigen Gebäude, die Räume zum dauernden AufÂentÂhalt von Menschen enthalÂten, müssen mit der StraÃe durch einen geraÂden Zugang verbunden sein, der mindestens 1,20 m breit ist. Für alle rückwärtigen Gebäude, die von der StraÃe mehr als 35m entÂfernt sind, muà eine gerade unbehinderte Zufahrt von 2,30 m lichter Breite und 2,80 m lichter Höhe angelegt werden.
Damit sind die lichten DurchÂfahrtÂmaÃe immer noch so knapp bemeÂsen wie vor 17 Jahren.
Erst in der "Bauordnung für den StadtÂkreis Aachen" vom 1. April 1939 wurden die lichten DurchÂfahrt-MaÃe verÂgröÃert auf 2,50 m Breite und 3,20 m Höhe. In der "BauO für den geÂsamten UmÂfang des RegierungsÂbezirks AaÂchen mit AusÂnahme des Stadtkreises AaÂchen" vom 1. Aug. 1940 wurde wieÂderum eine lichte Höhe von 3 m für ausreichend erachÂtet.
Beteiligung der Feuerwehr im bauaufsichtlichen Verfahren
In der oben zitierten BaupoÂliÂzei-Verordnung von 1911 sowie in den BauordÂnungen von 1927, 1939 und 1940 war eine Beteiligung der FeuÂerwehr im bauaufÂsichtliÂchen VerÂfahren nicht vorgesehen. Eine diesÂbezügliche Regelung erfolgte mit RdErl. d. Pr. FinÂMin. vom 7.2.1942 der unter anÂderem folÂgenÂdes beÂstimmt:
Die BauÂpolizei hat bei ihren EntÂscheidunÂgen alle zur GefahÂrenÂabÂwehr nötigen poliÂzeiliÂchen MaÃnahÂmen zu treffen und von sich aus stets selbÂstänÂdig pflichtgemäà zu prüÂfen, ob eine gutachterliche AnhöÂrung der FeuÂerÂschutzÂpolizei ratsam erÂscheint. Dies wird in der Regel der Fall sein bei GeÂbäuden von gröÃerer AusÂdehnung und FeuerÂgeÂfahr sowie bei Anlagen zur LageÂrung leichtÂentzündÂlicher Stoffe oder GegenÂstände. Im Interesse der SchadensÂverhüÂtung halte ich auch sonst ein enges ZusammenÂarbeiten zwiÂschen Bau- und FeuÂerÂschutzÂpoliÂzei für notÂwendig und versuche, in allen Fällen, in denen irgendwie besonÂdere FeuerschutzmaÃnahmen in Frage kommen, für die rechtzeitige BeÂteiligung der FeuerschutzÂpolizei im bauÂpolizeiÂlichen GenehmiÂgungsÂverfahren zu sorÂgen.
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Im "Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen (FSG) vom 2. Juni 1948 wird unter § 4 u.a. beÂstimmt, daà die GeÂmeinÂden und ÃmÂter zuständig und verÂantÂwortlich sind für FeuerverÂhüÂtungsÂmaÃnahmen. Dagegen wird dem "VorÂbeugenden Brandschutz" im "GeÂsetz über den Feuerschutz und die HilÂfeleiÂstung bei UnÂglücksÂfälÂlen und öffentliÂchen NotÂständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 ein eigener AbÂschnitt zuerkannt mit den §§ 22 "BeÂteiÂliÂgung im bauÂaufsichtliÂchen VerÂfahÂren", § 23 "Brandschau" und § 24 "BrandÂsiÂcherheitswaÂchen".
In der Landesbauordnung (BauOÂNW) vom 25. Juni 1962 und vom 27. Jan. 1970 ist die Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Gesetz selbst im § 69 Abs. 2 wie folgt geregelt:
Zu dem Bauantrag für bauliche AnÂlagen im Sinne des Absatzes 3 sind die für den Brandschutz zuständiÂgen Dienststellen zu hören. Im Absatz 3 sind Gebäude besonderer Art oder Nutzung beiÂspielhaft wie folgt aufgeÂführt:
Geschäftshäuser, VersammmÂlungsstätten, Büro- und VerÂwalÂtungsÂgebäude, Krankenanstalten, AltenpflegeheiÂme, Entbindungs- und SäuglingsÂheiÂme, Schulen und SportÂstätÂten, Bauliche Anlagen und RäuÂme von groÃer AusÂdehnung oder erÂhöhter Brand-, ExploÂsions- oder VerkehrsÂgefahr, bauÂliche Anlagen und Räume für geÂwerbliche Betriebe und flieÂgende Bauten.
Ferner ist die BrandschutzÂdienstÂstelle bei der GestatÂtung einer Ausnahme von solÂchen VorÂschrifÂten der BauordÂnung zu beÂteiligen, bei denen eine AbweiÂchung ausdrücklich nur dann mögÂlich ist, wenn wegen des BrandÂschutzes BeÂdenken nicht besteÂhen.
Mit Verkündung der BauO NW vom 26. Juni 1984 wird die BeteiÂliÂgung der BrandÂschutzdienstÂstelle nicht mehr im Gesetz selbst, sondern in den dazu ergangeÂnen VerwaltungsvorÂschriften unter
Nr. 50.3 wie folgt geregelt:
Nr. 50.31 Zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen und RäuÂme im SinÂne des § 50 Abs. 3 (das sind GeÂbäude besonderer Art oder NutÂzung wie bereits oben aufgeÂzählt) solÂlen die für den BrandÂschutz zuÂständiÂgen Dienststellen gehört werÂden.
Während sich die BrandschutzÂdienststellen bis dahin zu allen den Brandschutz irgendÂwie tanÂgieÂrenden AngelegenÂheiten äuÃerÂten, auch wenn diesbezügliche AnfordeÂrungen in der Bauordnung klar forÂmuÂliert waren, so werden in dieser Verwaltungsvorschrift erstmals die Aufgaben der BrandÂschutzdienstÂstellen klar umrisÂsen in Nr. 50.33 Beteiligung der Brandschutzdienststellen:
Die Brandschutzdienststellen solÂlen sich äuÃern, ob die AnÂfordeÂrungen erfüllt sind an
Die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene BauO NW vom 7. März 1995 beinhalÂtet weÂsentliche ÃnÂderungen gegenÂüber dem bisheriÂgen Recht. Zum Zweck der VereinÂfachung und Beschleunigung des BaugeÂnehmigungsverfahrens wird die GenehmiÂgungsfreiheit für WohngeÂbäude bis zur HochhausÂgrenze eingeführt, sofern beÂstimmte RandÂbedingungen erfüllt sind (§ 67 BauO NW). Die fachliÂche PrüftäÂtigkeit soll verstärkt durch private staatlich anerÂkannte SachÂverÂständige erfolgen, die durch den Bauherrn zu beaufÂtragen sind. Dies gilt auch für den Brandschutz. Die AnforderunÂgen an die staatlich anerÂkannten Sachverständigen sind in der SachverÂständigen-VO vom 14. Juni 1995 beÂschrieÂben.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe muà der/die EntwurfsverÂfasser/in erklären, daà das Bauvorhaben den Anforderungen an den BrandÂschutz entÂspricht.
Bei WohngeÂbäuden mittlerer Höhe muà von eiÂner/einem staatlich anerÂkannÂten SachverstänÂdigen geÂprüft und beÂscheinigt werden, daà das VorÂhaben den AnforÂdeÂrungen an den BrandÂschutz entspricht. Die BeÂteiÂligung der BrandÂschutzÂdienstÂstelle ist in der BauO NW 1995 selbst nicht geregelt. Es ist zu erwarÂten, daà die diesbeÂzügliche RegeÂlung in der bis Anfang Dezember 1995 noch nicht verÂöfÂfentÂlichen VerwalÂtungsvorÂschrift erÂfolgt und inhaltlich mit der VerÂwalÂtungsvorschrift aus dem JahÂre 1984 überÂeinÂstimmt.
In der Landesbauordnung (BauOÂNW) vom 25. Juni 1962 und vom 27. Jan. 1970 ist die Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Gesetz selbst im § 69 Abs. 2 wie folgt geregelt:
Zu dem Bauantrag für bauliche AnÂlagen im Sinne des Absatzes 3 sind die für den Brandschutz zuständiÂgen Dienststellen zu hören. Im Absatz 3 sind Gebäude besonderer Art oder Nutzung beiÂspielhaft wie folgt aufgeÂführt:
Geschäftshäuser, VersammmÂlungsstätten, Büro- und VerÂwalÂtungsÂgebäude, Krankenanstalten, AltenpflegeheiÂme, Entbindungs- und SäuglingsÂheiÂme, Schulen und SportÂstätÂten, Bauliche Anlagen und RäuÂme von groÃer AusÂdehnung oder erÂhöhter Brand-, ExploÂsions- oder VerkehrsÂgefahr, bauÂliche Anlagen und Räume für geÂwerbliche Betriebe und flieÂgende Bauten.
Ferner ist die BrandschutzÂdienstÂstelle bei der GestatÂtung einer Ausnahme von solÂchen VorÂschrifÂten der BauordÂnung zu beÂteiligen, bei denen eine AbweiÂchung ausdrücklich nur dann mögÂlich ist, wenn wegen des BrandÂschutzes BeÂdenken nicht besteÂhen.
Mit Verkündung der BauO NW vom 26. Juni 1984 wird die BeteiÂliÂgung der BrandÂschutzdienstÂstelle nicht mehr im Gesetz selbst, sondern in den dazu ergangeÂnen VerwaltungsvorÂschriften unter
Nr. 50.3 wie folgt geregelt:
Nr. 50.31 Zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen und RäuÂme im SinÂne des § 50 Abs. 3 (das sind GeÂbäude besonderer Art oder NutÂzung wie bereits oben aufgeÂzählt) solÂlen die für den BrandÂschutz zuÂständiÂgen Dienststellen gehört werÂden.
Während sich die BrandschutzÂdienststellen bis dahin zu allen den Brandschutz irgendÂwie tanÂgieÂrenden AngelegenÂheiten äuÃerÂten, auch wenn diesbezügliche AnfordeÂrungen in der Bauordnung klar forÂmuÂliert waren, so werden in dieser Verwaltungsvorschrift erstmals die Aufgaben der BrandÂschutzdienstÂstellen klar umrisÂsen in Nr. 50.33 Beteiligung der Brandschutzdienststellen:
Die Brandschutzdienststellen solÂlen sich äuÃern, ob die AnÂfordeÂrungen erfüllt sind an
- die LöschwasserversorÂgung und die Einrichtung zur LöschÂwasÂserverÂsorÂgung,
- die Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen AnÂlagen für die FeuerÂwehr soÂwie an ZufahrÂten, DurchfahrÂten, Aufstell- und BeÂweÂgungsÂflächen, soweit eine von Nr. 5 VVBauO NW abÂweiÂchende LöÂsung geÂplant ist,
- Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie WandhyÂdranten, SchlauchÂanschluÃleiÂtungen, FeuÂerÂlöschgeräte) und für den Rauch- und WärmeabÂzug bei BränÂden, Anlagen und EinrichtunÂgen für die Feuermeldung (wie RauchÂmelder, FeuerÂmelder) und für die Alarmierung im BrandÂfall, Betriebliche MaÃnahmen zur Brandverhütung und BrandbeÂkämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (wie HausÂfeuÂerwehr, BrandschutzÂordÂnung, FeuerschutzübunÂgen).
Die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene BauO NW vom 7. März 1995 beinhalÂtet weÂsentliche ÃnÂderungen gegenÂüber dem bisheriÂgen Recht. Zum Zweck der VereinÂfachung und Beschleunigung des BaugeÂnehmigungsverfahrens wird die GenehmiÂgungsfreiheit für WohngeÂbäude bis zur HochhausÂgrenze eingeführt, sofern beÂstimmte RandÂbedingungen erfüllt sind (§ 67 BauO NW). Die fachliÂche PrüftäÂtigkeit soll verstärkt durch private staatlich anerÂkannte SachÂverÂständige erfolgen, die durch den Bauherrn zu beaufÂtragen sind. Dies gilt auch für den Brandschutz. Die AnforderunÂgen an die staatlich anerÂkannten Sachverständigen sind in der SachverÂständigen-VO vom 14. Juni 1995 beÂschrieÂben.
Bei Wohngebäuden geringer Höhe muà der/die EntwurfsverÂfasser/in erklären, daà das Bauvorhaben den Anforderungen an den BrandÂschutz entÂspricht.
Bei WohngeÂbäuden mittlerer Höhe muà von eiÂner/einem staatlich anerÂkannÂten SachverstänÂdigen geÂprüft und beÂscheinigt werden, daà das VorÂhaben den AnforÂdeÂrungen an den BrandÂschutz entspricht. Die BeÂteiÂligung der BrandÂschutzÂdienstÂstelle ist in der BauO NW 1995 selbst nicht geregelt. Es ist zu erwarÂten, daà die diesbeÂzügliche RegeÂlung in der bis Anfang Dezember 1995 noch nicht verÂöfÂfentÂlichen VerwalÂtungsvorÂschrift erÂfolgt und inhaltlich mit der VerÂwalÂtungsvorschrift aus dem JahÂre 1984 überÂeinÂstimmt.
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Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes
Zu den Aufgaben des vorbeuÂgenden Brandschutzes (VB) gehören
zu a) Die Errichtung baulicher AnÂlagen ist in Gesetzen und VerordnunÂgen geregelt. In der Bauordnung für das Land NW (BauO NW) findet sich der Grundsatz, daà "bauliÂche AnÂlagen so anzuordnen, zu erÂrichten, zu ändern und zu unÂterhalten sind, daà die öffentÂliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und GesundÂheit, nicht gefährÂdet werÂden".
Um die Einhaltung dieser "GeÂneÂralÂklausel" und der anderen BeÂstimÂmungen des BauordnungsÂrechts zu gewährleisten, müsÂsen bauÂliÂche Anlagen der zuÂständigen BauÂordÂnungsbehörde (BauordnungsÂamt) anÂgezeigt bzw. von dieser genehÂmigt werÂden. Zu Gebäuden besonÂderer Art oder Nutzung fordert das BauordÂnungsamt eine brandÂschutztechniÂsche Stellungnahme der zuÂständigen BrandschutzÂdienststelle an; dies ist in Aachen die BerufsÂfeuerwehr. Da die Forderungen der BeÂrufsfeuerwehr in aller Regel durch das Bauordnungsamt zur Auflage im Bauschein gemacht werden, erfolgt die Abfassung der StelÂlungnahmen so, daà diese ohne weiÂterenÂSchreibaufwand als Anlage zum BauÂschein genommen werden könÂnen.
zu b) Zu einer Brandschau in regelÂmäÂÃiÂgen Zeitabständen sind die KomÂmuÂnen nach § 23 des Gesetzes über den Feuerschutz und die HilfeÂleiÂstung bei Unglücksfällen und öfÂfentliÂchen Notständen (FSHG) vom 25.2.1975 verpflichÂtet. Diese AufÂgabe nimmt in AaÂchen die BerufsÂfeuerwehr wahr. Durch die BrandÂschau werden GeÂbäude und EinrichÂtungen überÂprüft, die in erhöhtem MaÃe Brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine groÃe Anzahl Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein würden. Hierzu gehören insbesondere:
Hochhäuser, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Gaststätten u. BeherbungsbeÂtrieÂbe, Bürogebäude, Krankenhäuser und Heime, Schulen und Sportstätten, Museen und besonders brandgeÂfährdete Baudenkmäler, Garagen, Betriebe mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, Landwirtschaftliche Betriebe.
Bei der Brandschau wird beÂsonÂders auf folgende Punkte geachÂtet:
Ãber jede Brandschau wird ein BeÂricht gefertigt und dem Nutzer übersandt. Die festgeÂstellten MänÂgel werden aufgeÂzeigt und gleiÂchzeitig mitgeteilt, geÂgen welche Vorschrift verstoÂÃen wurÂde. SchlieÃlich werden die zur BeseiÂtigung der MänÂgel erforderÂlichen MaÃnahmen aufgezeigt und je nach erforÂderlichem Aufwand eine angeÂmessene Frist gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird bei der "NachÂschau" kontrolÂliert, ob die Mängel beseitigt worÂden sind.
Zu den Aufgaben des vorbeuÂgenden Brandschutzes (VB) gehören
- die brandschutztechniÂsche BeÂurteilung von Bauanträgen
- die Durchführung der BrandÂschau
- die Gestellung von SiÂcherÂheitswachen
- sonstige Aufgaben
zu a) Die Errichtung baulicher AnÂlagen ist in Gesetzen und VerordnunÂgen geregelt. In der Bauordnung für das Land NW (BauO NW) findet sich der Grundsatz, daà "bauliÂche AnÂlagen so anzuordnen, zu erÂrichten, zu ändern und zu unÂterhalten sind, daà die öffentÂliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und GesundÂheit, nicht gefährÂdet werÂden".
Um die Einhaltung dieser "GeÂneÂralÂklausel" und der anderen BeÂstimÂmungen des BauordnungsÂrechts zu gewährleisten, müsÂsen bauÂliÂche Anlagen der zuÂständigen BauÂordÂnungsbehörde (BauordnungsÂamt) anÂgezeigt bzw. von dieser genehÂmigt werÂden. Zu Gebäuden besonÂderer Art oder Nutzung fordert das BauordÂnungsamt eine brandÂschutztechniÂsche Stellungnahme der zuÂständigen BrandschutzÂdienststelle an; dies ist in Aachen die BerufsÂfeuerwehr. Da die Forderungen der BeÂrufsfeuerwehr in aller Regel durch das Bauordnungsamt zur Auflage im Bauschein gemacht werden, erfolgt die Abfassung der StelÂlungnahmen so, daà diese ohne weiÂterenÂSchreibaufwand als Anlage zum BauÂschein genommen werden könÂnen.
zu b) Zu einer Brandschau in regelÂmäÂÃiÂgen Zeitabständen sind die KomÂmuÂnen nach § 23 des Gesetzes über den Feuerschutz und die HilfeÂleiÂstung bei Unglücksfällen und öfÂfentliÂchen Notständen (FSHG) vom 25.2.1975 verpflichÂtet. Diese AufÂgabe nimmt in AaÂchen die BerufsÂfeuerwehr wahr. Durch die BrandÂschau werden GeÂbäude und EinrichÂtungen überÂprüft, die in erhöhtem MaÃe Brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine groÃe Anzahl Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein würden. Hierzu gehören insbesondere:
Hochhäuser, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Gaststätten u. BeherbungsbeÂtrieÂbe, Bürogebäude, Krankenhäuser und Heime, Schulen und Sportstätten, Museen und besonders brandgeÂfährdete Baudenkmäler, Garagen, Betriebe mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, Landwirtschaftliche Betriebe.
Bei der Brandschau wird beÂsonÂders auf folgende Punkte geachÂtet:
- Ist durch bauliche, techniÂsche oder betriebliche Mängel die GeÂfahr von Feuer oder Explosion geÂgeben?
- Sind die vorgeschriebenen BrandÂabschnitte und BrandÂschutztüren in den GebäuÂden vorhanden?
- Sind die vorgeschriebenen RetÂtungswege vorhanden?
- Werden sie ständig freigehalÂten?
- Sind die vorgeschriebenen LöschÂgeräte und FeuermeldeÂeinrichÂtungen vorhanden und einsatzfäÂhig?
- Ist eine Brandschutzordnung vorÂhanden?
- Ist diese dem PerÂsonal bekannt?
Ãber jede Brandschau wird ein BeÂricht gefertigt und dem Nutzer übersandt. Die festgeÂstellten MänÂgel werden aufgeÂzeigt und gleiÂchzeitig mitgeteilt, geÂgen welche Vorschrift verstoÂÃen wurÂde. SchlieÃlich werden die zur BeseiÂtigung der MänÂgel erforderÂlichen MaÃnahmen aufgezeigt und je nach erforÂderlichem Aufwand eine angeÂmessene Frist gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird bei der "NachÂschau" kontrolÂliert, ob die Mängel beseitigt worÂden sind.